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Arbeitsrecht

3-Monate-Pause & Drehtürklausel: Was Sie wissen müssen

Was ist die Drehtürklausel, wann greift die 3-Monate-Pause, und welche Auswirkungen haben beide Regeln auf Ihren Einsatz und Ihren Lohn? Ein praxisnaher Überblick für Zeitarbeitnehmer.

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Tom Kussmann
Gründer
Datum: 2026-04-30Lesezeit: 9 min

3-Monate-Pause & Drehtürklausel – das Wichtigste

  • Höchstüberlassungsdauer: Derselbe Leiharbeitnehmer darf maximal 18 Monate am Stück beim gleichen Kundenbetrieb eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG).
  • 3-Monate-Pause: Erst eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten setzt den 18-Monats-Zähler zurück.
  • Drehtürklausel: Verbietet, dass ein Betrieb einen eigenen Arbeitnehmer entlässt und denselben kurz darauf als Leiharbeitnehmer zurückholt – um Lohn- und Schutzvorschriften zu umgehen.
  • Equal Pay: Nach 9 Monaten Einsatz beim gleichen Kundenbetrieb gilt Equal Pay – auch die 3-Monate-Pause setzt diesen Anspruch nicht automatisch zurück.

Was ist die Drehtürklausel?

Die Drehtürklausel (auch: Rückverleihverbot) ist in § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG verankert. Sie richtet sich gegen ein konkretes Missbrauchsmodell: Ein Unternehmen kündigt einem Arbeitnehmer, und kurze Zeit später kommt er als Leiharbeitnehmer über eine Zeitarbeitsfirma zurück – zu schlechteren Konditionen, ohne Kündigungsschutz und ohne Sozialleistungen wie zuvor.

Genau das soll die Drehtürklausel verhindern. Sie untersagt es, einen Arbeitnehmer „im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses" als Leiharbeitnehmer an den ehemaligen Arbeitgeber zurückzuverleihen.

Wann greift die Drehtürklausel?

Die Klausel greift, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitnehmer hatte ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenbetrieb.
  2. Dieses Arbeitsverhältnis ist beendet worden.
  3. Derselbe Arbeitnehmer soll als Leiharbeitnehmer an denselben Betrieb zurückverliehen werden.

Betriebsübergreifend gilt die Klausel nicht

Die Drehtürklausel bezieht sich auf denselben Betrieb, nicht auf den gesamten Konzern. Wer beim Stammhaus entlassen wurde, kann theoretisch an eine Tochterfirma verliehen werden – allerdings nur wenn das keine rechtsmissbräuchliche Umgehung darstellt. Im Zweifel gilt: Finger weg, das Risiko liegt beim Verleiher.

Rechtsfolge eines Verstoßes

Verstößt der Verleiher gegen die Drehtürklausel, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 10 AÜG als direkt zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Kundenbetrieb zustande gekommen. Das heißt: Sie werden rechtlich als Festangestellter des Kundenbetriebs behandelt – mit allen damit verbundenen Rechten.

Was ist die 3-Monate-Pause?

Die Dreimonatsregel (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG) regelt, wann der 18-Monats-Zähler für die Höchstüberlassungsdauer zurückgesetzt wird.

Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 aufeinanderfolgende Monate. Wenn ein Leiharbeitnehmer den gleichen Kundenbetrieb nach einer Unterbrechung erneut besucht, fragt sich: Zählen frühere Einsatzzeiten weiter – oder beginnt die Zählung neu?

Die Antwort hängt von der Unterbrechungsdauer ab:

UnterbrechungWirkung auf 18-Monats-Zähler
Bis zu 3 MonateZähler läuft weiter
Mehr als 3 MonateZähler wird zurückgesetzt

Wichtig: „Mehr als 3 Monate" bedeutet mindestens 3 Monate und 1 Tag. Eine Pause von exakt 3 Monaten reicht nicht.

Wie wird die Pause berechnet?

Entscheidend ist der Zeitraum, in dem kein Einsatz beim konkreten Kundenbetrieb stattfindet. Ein anderer Kundenbetrieb unterbricht die Zählung nicht. Urlaubstage, Krankheit oder andere Abwesenheiten beim gleichen Kundenbetrieb gelten nicht als Unterbrechung.

Wie hängen beide Regeln zusammen?

Die Drehtürklausel und die 3-Monate-Pause adressieren unterschiedliche Probleme:

  • Drehtürklausel → schützt vor Missbrauch durch Entlassung und Rückverleihung
  • 3-Monate-Pause → bestimmt, wann die Höchstüberlassungsdauer neu zu zählen beginnt

In der Praxis werden beide oft verwechselt oder gleichgesetzt. Der entscheidende Unterschied: Die Drehtürklausel gilt unabhängig von der Dauer der Pause. Auch wenn jemand 12 Monate nach seiner Entlassung als Leiharbeitnehmer zurückkehrt, greift die Drehtürklausel – sofern das Arbeitsverhältnis zuvor mit diesem Betrieb bestand.

Die 3-Monate-Pause hingegen gilt nur für die Zählung der 18-Monats-Frist – nicht für die Drehtürklausel.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Einsatz mit kurzer Unterbrechung

Herr K. arbeitet von Januar bis Oktober (10 Monate) als Leiharbeitnehmer bei Firma X. Im November und Dezember ist er nicht dort tätig. Im Januar beginnt ein neuer Einsatz bei Firma X.

Ergebnis: Die Pause war nur 2 Monate – der Zähler läuft weiter. Herr K. hat noch 8 Monate bis zur Höchstgrenze.

Beispiel 2: Einsatz mit qualifizierter Pause

Frau M. war von Januar bis September (9 Monate) bei Firma Y eingesetzt. Danach folgt eine Pause von 4 Monaten. Dann beginnt ein neuer Einsatz.

Ergebnis: Die Pause war länger als 3 Monate – der Zähler wird zurückgesetzt. Frau M. kann wieder für bis zu 18 Monate eingesetzt werden.

Beispiel 3: Drehtürklausel greift

Herr B. war Festangestellter bei Firma Z und wurde dort betriebsbedingt gekündigt. 6 Wochen später soll er als Leiharbeitnehmer über eine Zeitarbeitsfirma wieder bei Firma Z arbeiten.

Ergebnis: Drehtürklausel greift. Das Arbeitsverhältnis gilt direkt mit Firma Z als begründet – Herr B. ist rechtlich Festangestellter, nicht Leiharbeitnehmer.

Auswirkungen auf Equal Pay

Equal Pay – gleicher Lohn wie die Stammbelegschaft – gilt ab dem ersten Tag nach Ende der tariflichen Abweichungsperiode. Nach dem GVP/DGB-Tarifwerk 2026 beträgt diese Abweichungsperiode maximal 9 Monate beim gleichen Kundenbetrieb.

Wichtig: Eine 3-Monate-Pause setzt die Equal-Pay-Frist nicht automatisch zurück. Die Frist für Equal Pay richtet sich nach dem Einsatz beim gleichen Kundenbetrieb, aber die Berechnung kann von der 18-Monats-Frist abweichen.

Missbrauchsgefahr: Pausen zur Equal-Pay-Vermeidung

Manche Verleiher versuchen, durch kurze Pausen oder Betriebswechsel die Equal-Pay-Pflicht zu umgehen. Das BAG hat klargestellt: Wenn Unterbrechungen gezielt dazu dienen, den Equal-Pay-Anspruch auszuhebeln, können sie als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.

Was tun, wenn die Pause droht?

Wenn Ihr Einsatz nach 18 Monaten endet und eine Pause droht, haben Sie mehrere Optionen:

  1. Anderen Kundenbetrieb annehmen. Der 18-Monats-Zähler gilt nur für denselben Kundenbetrieb. Ein Einsatz bei einem anderen Unternehmen beginnt von vorne.

  2. Festanstellung beim Kundenbetrieb prüfen. Nach 18 Monaten ist eine Übernahme durch den Kundenbetrieb rechtlich möglich. Fragen Sie aktiv nach.

  3. Tarifliche Abweichung prüfen. In manchen Tarifverträgen kann die Höchstüberlassungsdauer per Betriebsvereinbarung verlängert werden – bis zu 24 Monate. Prüfen Sie, ob das in Ihrem Fall gilt.

  4. Pause aktiv nutzen. Wenn eine Pause unvermeidbar ist, können Sie Weiterbildungen, andere Einsätze oder Bewerbungen für eine Festanstellung nutzen.

FAQ

Was ist die Drehtürklausel einfach erklärt?
Sie verbietet, dass ein Betrieb einen eigenen Arbeitnehmer entlässt und denselben kurz danach als Leiharbeitnehmer zurückholt – um Schutzrechte und Lohnstandards zu umgehen.
Wie lang muss die Pause sein, damit die 18-Monats-Frist neu beginnt?
Mehr als 3 Monate – also mindestens 3 Monate und 1 Tag ohne Einsatz beim gleichen Kundenbetrieb.
Gilt die 3-Monate-Pause auch für Equal Pay?
Nein. Die 3-Monate-Pause betrifft die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer, nicht automatisch den Equal-Pay-Anspruch. Für Equal Pay gilt eine eigene Berechnung.
Was passiert, wenn die Drehtürklausel verletzt wird?
Das Arbeitsverhältnis gilt nach § 10 AÜG als direkt zwischen Ihnen und dem Kundenbetrieb entstanden. Sie werden rechtlich wie ein Festangestellter des Kundenbetriebs behandelt.
Kann die Höchstüberlassungsdauer verlängert werden?
Ja, per Betriebsvereinbarung auf bis zu 24 Monate. Das ist aber nur möglich, wenn ein Tarifvertrag diese Abweichung zulässt.
Was zählt als Unterbrechung beim gleichen Kundenbetrieb?
Nur tatsächliche Pausen ohne Einsatz. Urlaub, Krankheit oder Feiertage während eines laufenden Einsatzes zählen nicht als Unterbrechung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft.

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Tom Kussmann
Gründer

Tom Kussmann ist Gründer von Zeitarbeitsfirma24.de. Mit langjähriger Erfahrung, hat er die Plattform aufgebaut, um Transparenz und Vergleichbarkeit in den Markt für Zeitarbeit und Personalvermittlung zu bringen.