Zum Inhalt springen
Neu: Jetzt Firmenprofil kostenlos eintragen und sichtbar werden. Mehr erfahren →
Recht & Gesetz

Höchstüberlassungsdauer

Die Höchstüberlassungsdauer ist die gesetzliche Obergrenze für den Einsatz desselben Leiharbeitnehmers beim selben Kundenbetrieb. Nach § 1 Abs. 1b AÜG beträgt sie 18 aufeinanderfolgende Monate. Wer die Grenze überschreitet, riskiert ein automatisches Arbeitsverhältnis beim Kundenbetrieb, Bußgelder bis 30.000 € und im schlimmsten Fall den Entzug der AÜG-Erlaubnis.

Lesezeit: ca. 10 Min.Stand: April 2026§ 1 Abs. 1b AÜG
18 MonateGesetzliche Obergrenze
48 MonateTariflich möglich
30.000 €Max. Bußgeld

Definition: Was ist die Höchstüberlassungsdauer?

Die Höchstüberlassungsdauer bezeichnet die gesetzliche Obergrenze für die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung derselben Person an denselben Entleihbetrieb. Im Regelfall beträgt sie maximal 18 Monate; darüber hinaus verlangt das Gesetz entweder eine Übernahme ins Stammpersonal oder einen Wechsel des Einsatzbetriebs.

Der zentrale Paragraph ist § 1 Abs. 1b AÜG, ergänzt durch §§ 9, 10 und 16 AÜG für Rechtsfolgen und Sanktionen.

Kernregel in einem Satz

Derselbe Leiharbeitnehmer darf in der Regel nicht länger als 18 Monate am Stück bei demselben Entleiher eingesetzt werden – gerechnet ab dem ersten Einsatztag, unterbrochen frühestens durch eine Pause von drei Monaten und einem Tag, verlängerbar nur per Tarifvertrag der Einsatzbranche.

Gesetzliche Grundlage: § 1 Abs. 1b AÜG

§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen."

Die 18-Monats-Regel ist am 1. April 2017 durch die AÜG-Reform in Kraft getreten. Überlassungszeiten vor diesem Datum werden nach § 19 Abs. 2 AÜG nicht angerechnet.

Die Regel knüpft an die Person des Leiharbeitnehmers, nicht an den Arbeitsplatz. Das hat das BAG in 4 AZR 83/21 (14.9.2022) ausdrücklich bestätigt. Mehrere Leiharbeitnehmer dürfen denselben Arbeitsplatz nacheinander besetzen, ohne dass sich ihre Einsatzzeiten addieren.

Die 18-Monats-Frist berechnen

Die Fristberechnung folgt §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB in Kalendermonaten. Ein am 1. März 2025 begonnener Einsatz läuft die 18-Monats-Frist mit Ablauf des 31. August 2026 ab. Ab dem 1. September 2026 wären die Rechtsfolgen nach §§ 9, 10 AÜG ausgelöst.

Zählen Krankheit, Urlaub und Teilzeit mit?

Ja. Krankheits- und Urlaubszeiten unterbrechen die Zählung nicht, solange der Überlassungsvertrag fortbesteht. Auch Teilzeit oder wiederkehrende Kurz-Einsätze zählen lückenlos.

Rechenbeispiel 1: Ein Verleiher, durchlaufender Einsatz

EreignisDatumAngelaufene DauerStatus
Einsatzbeginn1. März 20250 Monatezulässig
2 Wochen KrankheitJuli 2025zählt weiterzulässig
30 Tage UrlaubAugust 2025zählt weiterzulässig
Letzter zulässiger Einsatztag31. August 2026genau 18 Monateletzter Tag
Einsatztag 1. September 20261. September 202618 Monate + 1 TagFiktion § 10 AÜG

Rechenbeispiel 2: Zwei Verleiher, derselbe Entleiher

Nach § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG werden Einsatzzeiten verschiedener Zeitarbeitsfirmen beim selben Entleiher addiert, wenn die Pause dazwischen drei Monate oder weniger beträgt.

PhaseZeitraumEinsatzdauerKumuliert
Verleiher A bei Entleiher X1.1.2025 – 31.12.202512 Monate12 Monate
Pause (ohne Einsatz bei X)1.1.2026 – 28.2.20262 Monatenoch 12 Monate
Verleiher B bei Entleiher Xab 1.3.2026läuft an12 + neue Tage
Grenze erreicht31.8.2026nach 6 Monaten bei B18 Monate total

Rechenbeispiel 3: 3 Monate vs. 3 Monate + 1 Tag Pause

SzenarioPause zwischen EinsätzenRechtsfolge
Variante A – genau 3 Monate1.10.2025 – 31.12.2025Einsätze werden addiert – Uhr läuft weiter
Variante B – 3 Monate + 1 Tag1.10.2025 – 1.1.2026Zähler beginnt neu – volle 18 Monate verfügbar

Die Dreimonatspause

Nach § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG werden vorherige Überlassungen vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen „nicht mehr als drei Monate" liegen. Eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten und einem Tag ist nötig, damit die Uhr wieder bei Null steht.

Merksatz

3 Monate Pause → Einsätze werden addiert (18-Monats-Zähler läuft weiter). 3 Monate + 1 Tag Pause → Zähler beginnt von vorne (volle 18 Monate verfügbar).

Das Arbeitsgericht Bonn hat klargestellt: Eine Kündigung allein mit dem Ziel, die Dreimonats-Pause zu provozieren und den Zähler zurückzusetzen, kann als Umgehung gewertet und für unwirksam erklärt werden.

Tarifvertragliche Verlängerung

Die Höchstüberlassungsdauer ist nicht absolut. Nach § 1 Abs. 1b Sätze 3 bis 8 AÜG können Tarifverträge der Einsatzbranche – nicht der Zeitarbeitsbranche – abweichende Höchstdauern festlegen.

Situation des EntleihersMax. ÜberlassungsdauerRechtsgrundlage
Gesetzlicher Regelfall18 Monate§ 1 Abs. 1b S. 1
Tarifgebunden + TV der Einsatzbranchewie im TV festgelegt§ 1 Abs. 1b S. 3
Nicht tarifgebunden + Betriebsvereinbarungwie im TV festgelegt§ 1 Abs. 1b S. 4–5
Nicht tarifgebunden, TV ohne konkrete Höchstdauermax. 24 Monate§ 1 Abs. 1b S. 6

Branchenübersicht: Höchstüberlassungsdauer in wichtigen Branchen

EinsatzbrancheTarifvertragMax. DauerBesonderheit
Metall/Elektro Baden-WürttembergTV LeiZ (IG Metall / Südwestmetall)48 Monatenur mit Betriebsvereinbarung, sonst 24
Metall/Elektro Berlin-BrandenburgTV LeiZ regional36 MonateBAG 4 AZR 26/21 bestätigt
ChemieTV Chemie (IG BCE)ÖffnungsklauselWahl Equal Pay oder 6. BZ-Stufe ab 15 Monate
Baugewerbekein AÜG-Einsatz möglichverboten§ 1b AÜG
Default – keine Tarifbindung18 Monatemax. 24 Monate per Betriebsvereinbarung

Was passiert bei Überschreitung?

Wer die 18 Monate überschreitet, löst die schärfste Rechtsfolge des AÜG aus. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG wird der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer automatisch unwirksam. Gleichzeitig entsteht nach § 10 Abs. 1 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.

Die drei Optionen für Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten

  • Übernahme akzeptieren – das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entsteht automatisch. Zu den Tariflöhnen des Entleihers, mit Zugang zu Betriebsrente, Gratifikationen und Stammkündigungsschutz.
  • Feststellungsklage erheben – wenn der Entleiher das Arbeitsverhältnis bestreitet, kann der Leiharbeitnehmer nach § 256 ZPO beim Arbeitsgericht die Feststellung verlangen. Erstinstanzlich kostenfrei.
  • Festhaltenserklärung abgeben – der Leiharbeitnehmer widerspricht der Fiktion und bleibt beim Verleiher. Nur unter strengen Formvorschriften wirksam.

Festhaltenserklärung: Die strenge Ausnahme

Die Festhaltenserklärung nach § 9 Abs. 2, 3 AÜG ist das einzige Mittel, mit dem ein Leiharbeitnehmer der automatischen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann.

In 5 Schritten zur wirksamen Festhaltenserklärung

  1. Schriftform nach § 126 BGB – Originalunterschrift, E-Mail oder Textform reichen nicht aus
  2. Persönliche Vorlage bei einer Agentur für Arbeit vor Abgabe beim Ver- oder Entleiher
  3. Bestätigung durch die Agentur mit Datum und Identitätshinweis
  4. Zugang beim Ver- oder Entleiher spätestens am dritten Tag nach der Vorlage
  5. Einhaltung der Ein-Monats-Frist – die gesamte Prozedur muss innerhalb eines Monats ab Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer abgeschlossen sein

Achtung: Vorratserklärungen sind unwirksam

Eine Festhaltenserklärung, die vor Fristbeginn abgegeben wurde – etwa bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags – ist nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AÜG unwirksam. Blanko-Erklärungen im Arbeitsvertrag funktionieren nicht.

Sanktionen

Verleiher: Bußgeld bis 30.000 € und Erlaubnisverlust

Für die Zeitarbeitsfirma ist die Überschreitung eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG. Bußgeldrahmen: bis zu 30.000 € je Verstoß. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Bei wiederholten oder groben Verstößen kann die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG widerrufen werden.

Entleiher: Das Fiktionsrisiko

Der Entleiher ist nach herrschender Meinung nicht bußgeldbewehrt, trägt aber das weitaus gewichtigere wirtschaftliche Risiko: Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 AÜG mit allen Arbeitgeberpflichten – Lohnfortzahlung, Sozialversicherung, Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, ggf. Tariflohn-Nachzahlung. Bei einem Stammlohn von 4.000 € summieren sich nicht abgeführte SV-Beiträge über 18 Monate schnell auf 15.000–25.000 € Risiko pro Fall.

Drehtürklausel vs. Höchstüberlassungsdauer

RegelungRechtsgrundlageDauerSchutzzweck
Höchstüberlassungsdauer§ 1 Abs. 1b AÜG18 MonateBegrenzt Dauer beim selben Entleiher
Equal Pay§ 8 Abs. 4 AÜG9 MonateGleicher Lohn wie Stammbeschäftigte
Drehtürklausel§ 8 Abs. 3 AÜG6 Monate SperreVerhindert Entgelt-Dumping beim Ex-Arbeitgeber

Compliance-Checkliste

5 Pflichtaufgaben für HR-Abteilungen

  1. Einsatztracking pro Leiharbeitnehmer mit Start- und Enddatum sowie kumulierter Dauer (Ampelsystem: grün < 12 Monate, gelb 12–16 Monate, rot ab 16 Monaten)
  2. Abfrage bei Einsatzbeginn: Hat der Leiharbeitnehmer in den letzten 3 Monaten bei einem anderen Verleiher im Betrieb gearbeitet? Schriftlich dokumentieren.
  3. Drehtür-Prüfung: War der Leiharbeitnehmer in den letzten 6 Monaten beim Entleiher oder einem Konzernunternehmen beschäftigt? Dann gilt Equal Pay ab Tag 1.
  4. Tarifliche Option prüfen: Gibt es eine Branchentarifvertragliche Verlängerung und eine Betriebsvereinbarung, die sie aktiviert?
  5. Eskalationspfad: Bei Annäherung an Monat 17: Übernahmegespräch initiieren oder Einsatzwechsel vorbereiten.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn die 18 Monate in der Zeitarbeit überschritten werden?
Der Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma wird unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG), und zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis (§ 10 Abs. 1 AÜG) – zu den Bedingungen des Entleihers, mindestens aber zum bisherigen Verleiher-Entgelt.
Wie werden die 18 Monate berechnet?
Die Berechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB in Kalendermonaten ab dem ersten Einsatztag. Krankheit, Urlaub und Teilzeit unterbrechen die Frist nicht. Nur eine Pause von drei Monaten und einem Tag setzt den Zähler zurück.
Werden die Einsatzzeiten mehrerer Verleiher beim selben Entleiher zusammengerechnet?
Ja. Nach § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG werden Einsätze verschiedener Zeitarbeitsfirmen beim selben Entleiher vollständig addiert, sofern die Unterbrechung jeweils drei Monate oder weniger beträgt.
Was ist eine Festhaltenserklärung und welche Formvorschriften gelten?
Mit der Festhaltenserklärung widerspricht der Leiharbeitnehmer der automatischen Fiktion und bleibt bei seiner Zeitarbeitsfirma. Erforderlich: Schriftform nach § 126 BGB, persönliche Vorlage bei einer Agentur für Arbeit, Zugang beim Ver- oder Entleiher spätestens am dritten Tag nach Vorlage, alles innerhalb eines Monats ab Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer.
Kann die Höchstüberlassungsdauer per Tarifvertrag verlängert werden?
Ja, per Tarifvertrag der Einsatzbranche (nicht der Zeitarbeitsbranche). In der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg sind bis zu 48 Monate möglich. Nicht tarifgebundene Entleiher können per Betriebsvereinbarung auf eine tarifliche Öffnungsklausel zurückgreifen; fehlt eine konkrete Höchstdauer im TV, greift die gesetzliche Kappung bei maximal 24 Monaten.
Gilt die Höchstüberlassungsdauer personenbezogen oder arbeitsplatzbezogen?
Personenbezogen. Das BAG hat in 4 AZR 83/21 (14.9.2022) bestätigt, dass die 18 Monate an die Person des Leiharbeitnehmers anknüpfen und nicht an den Arbeitsplatz. Mehrere Leiharbeitnehmer können denselben Platz nacheinander oder parallel besetzen.
Bekomme ich nach 18 Monaten automatisch einen festen Job beim Entleiher?
Praktisch ja – kraft Gesetz entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sofern keine Festhaltenserklärung abgegeben wird. In der Realität muss der Entleiher aber oft über eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) zur Ausstellung eines Arbeitsvertrags bewegt werden. Gewerkschaftsmitglieder erhalten die Klage kostenfrei.
Welches Bußgeld droht bei Überschreitung?
Der Verleiher riskiert nach § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG ein Bußgeld bis 30.000 € pro Verstoß sowie den Widerruf der Verleiherlaubnis nach § 5 AÜG. Zuständige Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit.

Fazit

Die drei Regeln, die Sie sich merken müssen

  1. 18 Monate sind die Grenze. Derselbe Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher – gemessen personen-, nicht arbeitsplatzbezogen. Wer überschreitet, löst automatisch ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher aus.
  2. Drei Monate Pause reichen nicht. Erst drei Monate und ein Tag setzen den Zähler zurück. Verleiherwechsel allein hilft nicht – die Zeiten werden addiert.
  3. Tarifverträge sind der einzige Ausweg nach oben. Nur Tarifverträge der Einsatzbranche können über 18 Monate hinausgehen. Ohne Tarifbindung und Betriebsvereinbarung sind 24 Monate das absolute Maximum.

Rechtshinweis: Die EuGH-Vorlage BAG 1.10.2024 – 9 AZR 264/23 (A) zum Betriebsübergang ist zum Stichtag noch nicht entschieden – die Anrechnungsregeln können sich kurzfristig ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft. Stand: April 2026.

T
Tom Kussmann
Gründer

Tom Kussmann ist Gründer von Zeitarbeitsfirma24.de. Mit langjähriger Erfahrung hat er die Plattform aufgebaut, um Transparenz und Vergleichbarkeit in den Markt für Zeitarbeit und Personalvermittlung zu bringen.