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Arbeitsrecht & HR

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung – bekannt als Zeitarbeit oder Leiharbeit – ist eine der am häufigsten genutzten Beschäftigungsformen in Deutschland. Wir erklären den rechtlichen Rahmen, den genauen Ablauf und was Unternehmen wie Arbeitnehmer wissen müssen.

Lesezeit: ca. 15 Min.Stand: April 2026AÜG, §§ 1–19

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) = Zeitarbeit = Leiharbeit: Der Arbeitnehmer arbeitet beim Entleiher, ist aber beim Verleiher angestellt
  • Geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), maßgeblich reformiert 2017
  • Die Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monate pro Arbeitnehmer pro Entleiher
  • Equal Pay gilt spätestens nach 9 Monaten Einsatz beim gleichen Entleiher
  • Verleiher brauchen zwingend eine behördliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit
  • Aktuell sind rund 622.000 Personen in der Zeitarbeit beschäftigt (2025)

Was bedeutet Arbeitnehmerüberlassung?

Der Begriff klingt sperrig, beschreibt aber eine alltägliche Praxis: Ein Unternehmen stellt einem anderen Unternehmen Arbeitskräfte leihweise zur Verfügung. Das Besondere daran ist die Trennung zwischen Arbeitgeber und Arbeitsstätte – der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit der einen Firma, arbeitet aber täglich bei einer anderen.

Definition

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt – und der Arbeitnehmer dabei in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.

§ 1 Abs. 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit, Leiharbeit – was ist der Unterschied?

Rechtlich sind alle drei Begriffe identisch – sie bezeichnen dasselbe Beschäftigungsmodell. Was sich unterscheidet, ist der Kontext ihrer Verwendung:

Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)

Der offizielle Rechtsbegriff aus dem AÜG. Verwendet in Verträgen, Behördenschreiben und juristischen Texten.

Zeitarbeit

Die bevorzugte Bezeichnung der Zeitarbeitsbranche und Arbeitgeberverbände. Neutral und positiv konnotiert.

Leiharbeit

Der umgangssprachliche Begriff, der vor allem von Gewerkschaften (DGB, ver.di) und Kritikern verwendet wird.

Personalleasing / Personalüberlassung

Weitere Synonyme, die in der Praxis – vor allem im Bereich IT und Engineering – anzutreffen sind.

Die Dreiecksbeziehung: Wer ist wer?

Das Modell der Arbeitnehmerüberlassung basiert auf drei Parteien mit klar definierten Rollen. Erst wenn man diese Dreieckskonstellation versteht, wird klar, warum Leiharbeit so häufig zu Missverständnissen führt.

Die drei Parteien der Arbeitnehmerüberlassung

MitteLeiharbeitnehmer
VerleiherZeitarbeitsfirma / Personaldienstleister

Arbeitgeber · zahlt Lohn · trägt Sozialversicherung

EntleiherKundenunternehmen / Entleihbetrieb

Weisungsrecht · Arbeitsort · Arbeitssicherheit

Verleiher ↔ ArbeitnehmerArbeitsvertrag (unbefristet oder befristet)
Verleiher ↔ EntleiherArbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV)

Wichtig zu wissen

Der Leiharbeitnehmer hat keinen Vertrag mit dem Entleiher – trotzdem muss er dort täglich dessen Anweisungen folgen. Gleichzeitig bleibt der Verleiher Arbeitgeber: Er zahlt Lohn, trägt die Sozialversicherungsbeiträge und ist zuständig, wenn es Probleme gibt.

Welche Verträge werden geschlossen?

Es gibt immer zwei separate Vertragsverhältnisse:

1

Arbeitsvertrag (Verleiher und Leiharbeitnehmer)

Der Leiharbeitnehmer wird vom Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) eingestellt. Dieser Vertrag regelt Gehalt, Urlaub, Kündigungsfristen und muss die Tatsache der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich benennen (Kennzeichnungspflicht).

2

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Verleiher und Entleiher)

Das Kundenunternehmen schließt mit dem Zeitarbeitsunternehmen einen AÜV. Dieser legt Einsatzdauer, Tätigkeitsbeschreibung, Anforderungsprofil und das Stundenhonorar (Verrechnungssatz) fest. Seit Januar 2025 reicht hierfür Textform (E-Mail, digitale Signatur).

Wie funktioniert Arbeitnehmerüberlassung? (Ablauf)

Von der Entscheidung des Unternehmens bis zum ersten Arbeitstag des Leiharbeitnehmers läuft ein standardisierter Prozess ab:

1

Bedarfsermittlung beim Entleiher

Das Unternehmen (Entleiher) erkennt einen kurzfristigen oder zeitlich begrenzten Personalbedarf – z.B. wegen Auftragsspitze, Krankheitsvertretung oder Projektarbeit.

2

Anfrage beim lizenzierten Verleiher

Der Entleiher wendet sich an eine Zeitarbeitsfirma, die über eine gültige Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit verfügt. Ohne diese Erlaubnis ist die Überlassung illegal.

3

Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags

Verleiher und Entleiher schließen den AÜV ab. Dieser muss laut § 12 AÜG bestimmte Mindestangaben enthalten: Tätigkeit, Qualifikation, Überlassungsdauer, Vergütung. Seit 1. Januar 2025 genügt Textform (BEG IV).

4

Personalauswahl und Vermittlung

Der Verleiher wählt einen geeigneten Leiharbeitnehmer aus seinem Pool aus. Dieser hat bereits einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher oder wird extra für den Auftrag eingestellt.

5

Einsatz beim Entleiher

Der Leiharbeitnehmer arbeitet am Betrieb des Entleihers. Der Entleiher erteilt die täglichen Arbeitsanweisungen (Weisungsrecht). Lohn und Sozialversicherung bleiben Sache des Verleihers.

6

Abrechnung und Kontrolle

Der Verleiher rechnet monatlich mit dem Entleiher ab (Verrechnungssatz mal Arbeitsstunden). Die Arbeitsstunden werden per Stundenzettel oder digitalem System erfasst und bestätigt.

7

Ende der Überlassung oder Übernahme

Nach Ablauf der vereinbarten Dauer kehrt der Leiharbeitnehmer in den Pool des Verleihers zurück oder wird – was als Klebeeffekt bezeichnet wird – vom Entleiher fest übernommen.

Die 18-Monats-Regel – Wie lange darf eine Überlassung dauern?

Eine der wichtigsten Neuerungen der AÜG-Reform 2017 ist die gesetzliche Höchstdauer für Arbeitnehmerüberlassungen. Sie schützt Leiharbeitnehmer vor dauerhafter Prekarität im selben Betrieb.

Gesetzliche Regelung § 1 Abs. 1b AÜG

Derselbe Leiharbeitnehmer darf demselben Entleiher für maximal 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Die Höchstdauer ist arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen. Eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten setzt die Frist zurück.

Monat 1-18

Standardüberlassung

Regulärer Einsatz nach § 1 Abs. 1b AÜG. Keine besonderen Bedingungen erforderlich.

Ab Monat 18

Höchstdauer erreicht – Rechtsfolgen

Bei Überschreitung gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als fingiert (§ 10 Abs. 1 AÜG). Bußgelder bis zu 30.000 Euro drohen.

3+ Monate Pause

Reset der Frist

Kehrt der Leiharbeitnehmer nach mehr als 3 Monaten Unterbrechung zurück, beginnt die 18-Monats-Frist von vorn.

Ausnahme per TV

Verlängerung durch Tarifvertrag

Ein einschlägiger Tarifvertrag des Entleihers kann die Höchstdauer abweichend festlegen. Die Metall- und Elektroindustrie erlaubt z.B. bis zu 48 Monate. Betriebsvereinbarungen sind ebenfalls möglich, falls kein Tarifvertrag gilt.

Achtung: Aktuelle Rechtsprechung 2024

Das BAG hat am 1. Oktober 2024 (Az. 9 AZR 264/23) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Betriebsübergang auf Entleiherseite die Frist zurücksetzt oder weiterläuft. Eine Entscheidung steht noch aus – Unternehmen sollten ihre Verträge regelmäßig prüfen.

Equal Pay & Equal Treatment – Was steht Leiharbeitnehmern zu?

Schon seit der AÜG-Reform 2017 gilt: Leiharbeitnehmer dürfen nicht dauerhaft schlechter gestellt werden als vergleichbare Stammarbeitnehmer. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Equal Treatment (gleiche Arbeitsbedingungen) und Equal Pay (gleiches Entgelt).

Tag 1Equal Treatment
9 Mon.Equal-Pay-Pflicht
15 Mon.Maximale Abweichung

Was umfasst Equal Pay konkret?

Equal Pay nach § 8 Abs. 1 AÜG umfasst das Arbeitsentgelt im weitesten Sinne, nicht nur den Stundenlohn:

  • Grundgehalt
  • Prämien & Boni
  • Schichtzuschläge
  • Urlaubs- & Weihnachtsgeld
  • Sachleistungen (Firmenwagen, Ticket)
  • Betriebliche Altersvorsorge

"Wenn Kollegen neben dir sitzen, die gleiche Arbeit machen und dann 300-400 Euro mehr netto bekommen, zieht das wirklich sehr runter." – Anonymer Leiharbeitnehmer, urbia.de

Branchenzuschläge als Übergangslösung

In vielen Branchen (Metall, Chemie, Handel, Holz und Papier u.a.) gibt es Branchenzuschlag-Tarifverträge. Diese erlauben es, Equal Pay bis zu 15 Monaten aufzuschieben – aber nur wenn bereits nach spätestens 6 Wochen stufenweise Zuschläge zum Tariflohn gezahlt werden.

Die Erlaubnispflicht – Wer darf Arbeitnehmer verleihen?

Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Nur wer eine ausdrückliche behördliche Genehmigung besitzt, darf legal als Verleiher tätig sein. Diese Regelung schützt Arbeitnehmer vor illegalen Beschäftigungsverhältnissen.

Zuständige Behörde

Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die Erlaubnis über ihre drei zuständigen Dienststellen in Düsseldorf, Nürnberg und Kiel.

Voraussetzungen

Zuverlässigkeit, geordnete Finanzverhältnisse, Mindestliquidität von 2.000 Euro pro Leiharbeitnehmer (mind. 10.000 Euro) und keine Steuerrückstände.

Dauer der Erlaubnis

Zunächst für 1 Jahr befristet. Nach erfolgreicher Verlängerung kann nach 3 Jahren eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.

Was kostet die Erlaubnis?

Erstantrag: 377 Euro. Erste Verlängerung mit Prüfung: bis zu 2.060 Euro. Jährliche Erneuerung möglich und verpflichtend.

Folgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung

Fehlt die Erlaubnis, gelten Verleihervertrag und Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers als unwirksam. Es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher (§§ 9, 10 AÜG). Bußgelder: bis zu 30.000 Euro für den Verleiher, bis zu 500.000 Euro für den Entleiher.

Arbeitnehmerüberlassung vs. Werkvertrag vs. Dienstvertrag

Die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung ist eine der häufigsten rechtlichen Streitfragen im deutschen Arbeitsrecht. Viele Unternehmen schließen Werkverträge ab, die in Wirklichkeit Arbeitnehmerüberlassung sind – ein gefährlicher Irrtum.

 ArbeitnehmerüberlassungWerkvertragDienstvertrag
WeisungsrechtBeim EntleiherBeim AuftragnehmerBeim Auftragnehmer
Geschuldete LeistungArbeitskraftKonkretes Ergebnis / WerkDienstleistung (kein Ergebnis)
ErfolgshaftungNeinJa – MängelhaftungNein
AÜG-Erlaubnis nötig?JaNeinNein
Eingliederung in BetriebJa, vollständigKeine oder minimaleKeine oder minimale
Typisches BeispielLagerhelfer über ZeitarbeitsfirmaSoftwareentwicklung durch externes TeamExterne Beratungsleistung

Scheinwerkvertrag: Das größte Risiko

Seit der AÜG-Reform 2017 ist die sogenannte Fallschirmlösung verboten: Ein Unternehmen kann nicht mehr vorsorglich eine ANÜ-Erlaubnis behalten, um im Notfall einen als Werkvertrag getarnten Einsatz zu legalisieren. Verträge müssen von Anfang an korrekt als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet sein (§ 1 Abs. 1 S. 5 AÜG).

Vorteile und Nachteile der Arbeitnehmerüberlassung

Die Bewertung von Zeitarbeit hängt stark davon ab, aus welcher Perspektive man schaut – und von der eigenen Qualifikation. Ein Lagerist und ein IT-Architekt machen in der Zeitarbeit grundlegend unterschiedliche Erfahrungen.

Für Arbeitnehmer

Vorteile

  • Erleichtert den Einstieg in den Arbeitsmarkt
  • Vielfältige Branchen- und Betriebserfahrung
  • Unbefristeter Vertrag mit dem Verleiher
  • Equal Pay nach spätestens 9 Monaten
  • Chance auf Übernahme durch Entleiher
  • Für Spezialisten: oft höheres Einkommen

Nachteile

  • Durchschnittlich ca. 40 % geringerer Lohn
  • Unsicherheit über nächsten Einsatz
  • Zweite-Klasse-Gefühl im Betrieb
  • Ausschluss von betrieblichen Benefits
  • Wenig Karriereentwicklung durch Verleiher
  • Klebeeffekt oft enttäuschend in der Praxis

Für Unternehmen (Entleiher)

Vorteile

  • Schnelle Reaktion auf Auftragsschwankungen
  • Kein langfristiges Beschäftigungsrisiko
  • Rekrutierung und Lohnabrechnung ausgelagert
  • Try before you hire – Talente testen
  • Zugang zu Spezialisten ohne Festeinstellung
  • Skalierbarkeit der Belegschaft

Nachteile

  • Höhere Kosten durch Agentur-Aufschlag
  • Equal Pay erhöht Kosten nach 9 Monaten
  • 18-Monats-Grenze erschwert lange Projekte
  • Compliance-Risiken bei falscher Einordnung
  • Geringere Bindung und Betriebsloyalität
  • Betriebsrat muss bei Einsatz informiert werden

Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis – Branchen & Beispiele

Zeitarbeit ist in Deutschland ein Millionenmarkt. Mit rund 622.000 Beschäftigten (Stand 2025) und 10.664 lizenzierten Zeitarbeitsunternehmen ist die Branche in fast jeder Wirtschaftsbranche präsent – wenn auch mit sehr unterschiedlichem Erscheinungsbild.

622.000Leiharbeitnehmer
10.664Verleihbetriebe
-19 %Rückgang
Logistik & E-Commerce

Größter Sektor

Seit 2023 hat Logistik die Produktion als größten ANÜ-Bereich überholt. Saisonale E-Commerce-Spitzen (Black Friday, Weihnachten) machen Flexibilität unersetzlich. Typische Berufe: Kommissionierer, Staplerfahrer, Sortierer.

Automotive & Industrie

Historisch prägend

BMW Leipzig, VW, Porsche: Zeitarbeit war jahrelang der Puffer für Auftragsschwankungen. Seit 2019 ist die Zahl der Leiharbeitnehmer in der Produktion um 29 % gesunken – auch wegen strikterer Regeln.

IT & Engineering

Einziges Wachstumssegment

IT-ANÜ wächst seit 2015 um ca. 10 %. Deutschland macht 35,5 % des europäischen IT-Staffing-Marktes aus. Brunel, Hays und ähnliche Firmen vermitteln Ingenieure und Spezialisten – mit deutlich besseren Konditionen als im Low-Skill-Bereich.

Pflege & Gesundheit

Hoch umstritten

Ca. 45.000 Leiharbeitnehmende in Pflegeberufen (2023). Eine Zeitarbeitskraft kostet ein Krankenhaus im Schnitt 92 % mehr als eine Festangestellte – aber 66 % der Pflegezeitkräfte würden bei einem ANÜ-Verbot die Branche verlassen.

Praxisbeispiel: Zeitarbeit in der Logistik

Ausgangssituation: Ein Onlinehändler erwartet im November einen Bestellanstieg von 300 %. Die bestehende Belegschaft von 80 Mitarbeitern reicht nicht aus.

Lösung: Das Unternehmen wendet sich an eine Zeitarbeitsfirma. Innerhalb einer Woche werden 40 Lagermitarbeiter überlassen. Die Zeitarbeiter erhalten den Tariflohn der Zeitarbeit; der Onlinehändler zahlt einen Verrechnungssatz (üblicherweise 130-160 % des Bruttolohns). Nach dem Weihnachtsgeschäft laufen die Verträge aus – ohne Kündigungsverfahren beim Entleiher.

Rechte und Pflichten aller Beteiligten

Rechte des Leiharbeitnehmers

  • Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen des Entleihers (Kantine, Parkplatz, Kinderbetreuung)
  • Information über freie Stellen im Entleihbetrieb (§ 13 AÜG)
  • Equal Pay nach spätestens 9 Monaten (§ 8 AÜG)
  • Arbeitssicherheit und Schutz nach denselben Standards wie Stammarbeitnehmer
  • Kein Streikbrech-Einsatz: Leiharbeitnehmer dürfen nicht zur Arbeit beim Entleiher verpflichtet werden, wenn dort gestreikt wird (§ 11 Abs. 5 AÜG)

Pflichten des Verleihers

Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer vor Überlassungsbeginn schriftlich mitteilen, wie lange die Überlassung dauert, welche Qualifikation erwartet wird, wo die Arbeit stattfindet und welcher Tarifvertrag gilt. Zudem ist er verpflichtet, für die korrekte Sozialversicherungsanmeldung zu sorgen.

Pflichten des Entleihers

Der Entleiher trägt die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Er muss den Betriebsrat über den Einsatz von Leiharbeitnehmern informieren und hat Mitbestimmungsrechte zu beachten. Wichtig: Er darf keine unbezahlten Überstunden einfordern, ohne dies mit dem Verleiher zu vereinbaren.

AÜG-Reform 2017 und aktuelle Entwicklungen

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde zuletzt grundlegend 2017 reformiert. Seitdem gab es aber weitere wichtige Entwicklungen durch Gesetzgeber und Gerichte.

April 2017

AÜG-Reform: Die größte Änderung seit Jahrzehnten

Einführung der 18-Monats-Höchstdauer, Equal Pay nach 9 Monaten, Kennzeichnungspflicht, Verbot der Fallschirmlösung und Streikbrecherverbot.

Oktober 2024

Neue Fachliche Weisungen der BA

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht erstmals seit 5 Jahren aktualisierte Fachliche Weisungen zum AÜG – mit Klarstellungen zu Geltungsbereich, Finanzkraft und GmbH-Geschäftsführern.

November 2024

BAG-Urteil zum Konzernprivileg (Az. 9 AZR 13/24)

Das BAG schränkt die konzerninterne Ausnahme erheblich ein: Das Konzernprivileg gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer bereits zum Zweck der Überlassung eingestellt wurde. Viele Konzerne müssen ihre Intercompany-Strukturen neu prüfen.

Januar 2025

BEG IV – Textform statt Schriftform

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV erlaubt für AÜ-Verträge nun Textform (E-Mail, digitale Signatur) statt bisher notwendiger nasser Unterschrift. Digitale Prozesse werden erheblich vereinfacht.

Januar 2026

Neuer GVP/DGB-Tarifvertrag in Kraft

Nach Verhandlungen 2025 trat ein neues Tarifwerk in Kraft: ca. 9 % Lohnsteigerung in drei Stufen über 24 Monate. Leiharbeitnehmer profitieren von schrittweise steigenden Löhnen.

FAQ – Häufige Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

Was passiert, wenn die 18 Monate überschritten werden?
Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher (§ 10 Abs. 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer kann dieses Arbeitsverhältnis allerdings binnen eines Monats ablehnen, wenn er beim Verleiher bleiben möchte. Zusätzlich drohen dem Entleiher Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.
Darf ein Leiharbeitnehmer auch streiken?
Ja – Leiharbeitnehmer dürfen streiken, wenn der Streik von einer zuständigen Gewerkschaft beim Verleiher ausgerufen wird. Sie dürfen aber nicht verpflichtet werden, im Entleihbetrieb weiterzuarbeiten, wenn dort gestreikt wird. § 11 Abs. 5 AÜG verbietet den Streikbrechereinsatz ausdrücklich.
Bekommt ein Leiharbeitnehmer Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Ja. Der Leiharbeitnehmer ist beim Verleiher sozialversicherungspflichtig angestellt. Er hat daher Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage nach BUrlG), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen, Mutterschaftsschutz und alle weiteren Arbeitnehmerrechte.
Muss der Entleiher den Betriebsrat informieren?
Ja. Vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern muss der Betriebsrat nach § 99 BetrVG informiert und bei geplanten Einsätzen von mehr als 3 Monaten muss er zustimmen. Der Betriebsrat hat auch ein Auskunftsrecht gegenüber dem Verleiher über die Anzahl der eingesetzten Leiharbeitnehmer.
Was ist der Unterschied zwischen Zeitarbeit und Personalvermittlung?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) bleibt der Arbeitgeber die Zeitarbeitsfirma. Bei der Personalvermittlung hingegen wird der Kandidat nach erfolgreicher Vermittlung direkt vom Unternehmen eingestellt. Die Zeitarbeitsfirma erhält in diesem Fall eine einmalige Vermittlungsprovision, hat aber keine weitere arbeitgeberseitige Rolle.
Können befristete Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit geschlossen werden?
Ja. In der Zeitarbeit kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Sachgrund befristet werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG), allerdings nur für maximal 2 Jahre. Häufig werden befristete Verträge abgeschlossen, deren Laufzeit an den Überlassungsauftrag geknüpft ist.
Gilt Equal Pay auch für Minijobber in der Zeitarbeit?
Ja. Das Equal-Pay-Gebot gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Auch Minijobber, die nach 9 Monaten beim gleichen Entleiher eingesetzt werden, haben Anspruch auf das gleiche Stundenentgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte – auch wenn dies zur Überschreitung der Minijob-Grenze führen kann.
Muss der Leiharbeitnehmer seinen Lohn direkt mit dem Entleiher aushandeln?
Nein. Der Leiharbeitnehmer verhandelt ausschließlich mit dem Verleiher (Zeitarbeitsfirma). Der Entleiher zahlt den Verrechnungssatz an die Zeitarbeitsfirma; die Zeitarbeitsfirma zahlt dann den vereinbarten Lohn an den Arbeitnehmer. Der Entleiher hat keinen direkten Einfluss auf das Gehalt des Leiharbeitnehmers.

Rechtshinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fälle empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Quellen: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG); Bundesagentur für Arbeit – Blickpunkt Arbeitsmarkt Zeitarbeit (Januar 2026); Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP); DGB – Ratgeber Leiharbeit; ver.di; Haufe Arbeitsrecht; Hensche Rechtsanwälte; Noerr LLP; Rödl & Partner.