Kein Einsatz, kein Geld – das Wichtigste
- Grundregel: Solange Ihr Arbeitsvertrag läuft, müssen Sie bezahlt werden – auch ohne aktiven Einsatz.
- Annahmeverzug: Schickt der Verleiher Sie nach Hause, ohne einen Einsatz zu beschaffen, gerät er in Annahmeverzug (§ 615 BGB) und schuldet Ihnen den vollen Lohn.
- Keine Klausel wirksam: Vertragsklauseln, die Zahlung an einen Einsatz knüpfen, sind in der Regel unwirksam.
- Ausnahme Kurzarbeit: Nur wenn Kurzarbeit korrekt eingeführt wurde, kann das Entgelt vorübergehend reduziert werden.
Der Grundsatz: Lohn ohne Arbeit
Zeitarbeitnehmer stehen in einem regulären Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma (dem Verleiher). Das bedeutet: Der Verleiher ist Ihr Arbeitgeber – nicht das Unternehmen, in das Sie entsendet werden. Und als Arbeitgeber hat der Verleiher eine klare Pflicht: Er muss Ihnen die vereinbarte Vergütung zahlen, solange der Vertrag besteht.
Das klingt selbstverständlich, ist es in der Praxis aber nicht immer. Manche Leiharbeitnehmer glauben oder werden glauben gemacht, dass ohne Einsatz kein Lohnanspruch besteht. Das ist falsch.
Annahmeverzug – was das bedeutet
Der entscheidende Rechtsbegriff lautet Annahmeverzug (§ 615 BGB). Er greift, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist.
Konkret: Sie sind verfügbar und arbeitswillig, aber der Verleiher schafft keinen Einsatz. In diesem Fall ist der Verleiher im Annahmeverzug – und schuldet Ihnen das volle vertraglich vereinbarte Entgelt.
Was bedeutet 'arbeitswillig und -bereit'?
Sie müssen Ihre Arbeitsbereitschaft nicht täglich neu anmelden. Es genügt, dass Sie grundsätzlich zur Arbeit bereit sind und keine eigenen Verhinderungsgründe (Krankheit, eigener Urlaub) vorliegen. Im Zweifel: Schreiben Sie dem Verleiher kurz, dass Sie für einen Einsatz zur Verfügung stehen.
Was gilt bei fehlenden Einsätzen?
Einsatzlücken zwischen zwei Aufträgen
Zwischen dem Ende eines Einsatzes und dem Beginn des nächsten liegt häufig eine Wartezeit. In dieser Phase gilt: Der Verleiher muss Sie beschäftigen oder zahlen. Das Betriebsrisiko – also das Risiko, keinen Auftrag zu haben – trägt allein der Arbeitgeber, nicht Sie.
Vertragsklauseln, die Zahlung vom Einsatz abhängig machen
Klauseln wie „Entgelt wird nur bei tatsächlichem Einsatz gezahlt" oder ähnliche Formulierungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in aller Regel unwirksam. Sie verschieben das Betriebsrisiko unzulässig auf den Arbeitnehmer. Solche Klauseln können Sie ignorieren – der gesetzliche Anspruch bleibt bestehen.
Vorsicht bei befristeten Einsatzverträgen
Manchmal wird versucht, den Arbeitsvertrag direkt an einen bestimmten Kundeneinsatz zu koppeln – also einen befristeten Vertrag nur für die Dauer des Einsatzes auszustellen. Das ist rechtlich möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen (sachlicher Befristungsgrund nach § 14 TzBfG). Fehlt ein solcher Grund, ist die Befristung unwirksam – und Sie haben einen unbefristeten Vertrag.
Mehrmonatige Einsatzpause
Auch bei längeren Pausen ohne Auftrag bleibt der Lohnanspruch bestehen. Eine Grenze gibt es erst, wenn der Verleiher den Vertrag ordentlich kündigt – und dafür gelten die normalen Kündigungsfristen aus dem Tarifvertrag oder Ihrem individuellen Vertrag.
Kurzarbeit in der Zeitarbeit
Kurzarbeit ist die einzige reguläre Ausnahme, bei der das Entgelt vorübergehend legal abgesenkt werden kann.
Voraussetzungen für wirksame Kurzarbeit in der Zeitarbeit:
- Tarifvertragliche Grundlage: Für die Zeitarbeitsbranche gibt es tarifliche Regelungen zur Kurzarbeit (im GVP/DGB-Tarifwerk).
- Betriebliche Vereinbarung oder Einzelabrede: Kurzarbeit muss mit dem Betriebsrat oder – wenn keiner vorhanden – mit den betroffenen Arbeitnehmern vereinbart werden.
- BA-Antrag: Der Verleiher muss Kurzarbeitergeld (KUG) bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
- Anzeige: Ein erheblicher Arbeitsausfall muss der BA angezeigt werden.
Ohne diese Schritte ist eine einseitige Lohnkürzung wegen fehlendem Einsatz rechtswidrig. Sie können dann auf Zahlung des vollen Entgelts bestehen.
Ihre Rechte im Überblick
| Situation | Ihr Anspruch |
|---|---|
| Einsatzlücke, Verleiher hat keinen Auftrag | Volles Entgelt (Annahmeverzug § 615 BGB) |
| Vertragsklausel „kein Einsatz, kein Lohn" | Klausel unwirksam, Entgelt trotzdem fällig |
| Kurzarbeit korrekt eingeführt | Reduziertes Entgelt + Kurzarbeitergeld |
| Kurzarbeit ohne Vereinbarung angeordnet | Voller Lohn, Kurzarbeit anfechtbar |
| Krankheit | Entgeltfortzahlung 6 Wochen (§ 3 EFZG) |
Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
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Schriftlich mahnen. Schreiben Sie dem Verleiher, dass Sie Ihre Arbeitskraft anbieten und auf die ausstehende Vergütung bestehen. Setzen Sie eine kurze Frist (7–14 Tage).
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Beratung suchen. Die zuständige Gewerkschaft (ver.di oder IG Metall, je nach Branche) bietet oft kostenlose Beratung für Mitglieder. Auch Arbeitnehmer-Beratungsstellen der Bundesagentur für Arbeit helfen weiter.
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Arbeitsgericht. Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt wird, ist das Arbeitsgericht der richtige Weg. Klagen auf Lohnzahlung sind im Arbeitsrecht vergleichsweise unkompliziert. Die erste Instanz ist kostenlos (kein Anwaltszwang).
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Frist beachten. Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag auf Ausschlussfristen: Viele Tarifverträge in der Zeitarbeit sehen vor, dass Ansprüche innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch.
Ausschlussfristen ernst nehmen
Der GVP/DGB-Manteltarifvertrag Zeitarbeit sieht eine zweistufige Ausschlussfrist vor: Ansprüche müssen zunächst innerhalb von 2 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Werden sie abgelehnt, muss innerhalb weiterer 2 Monate Klage erhoben werden. Verpassen Sie diese Fristen, verfallen Ihre Ansprüche – auch wenn Sie rechtlich im Recht sind.
FAQ
Muss ich bezahlt werden, wenn ich keinen Einsatz habe?
Kann die Zeitarbeitsfirma mich einfach nach Hause schicken?
Was ist, wenn mein Vertrag eine Klausel enthält, die Lohn an Einsätze knüpft?
Wann darf die Zeitarbeitsfirma weniger zahlen?
Was passiert, wenn der Verleiher einfach nichts zahlt?
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.