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Recht & Gesetz

Equal Pay

Equal Pay in der Zeitarbeit bedeutet: gleicher Lohn für Leiharbeiter und Stammbeschäftigte. Der Grundsatz ist in § 8 Abs. 1 AÜG verankert und gilt ab Tag 1 – wird tariflich aber meist für die ersten neun Monate ausgesetzt. Mit dem GVP/DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2026 steht Equal Pay auf einem neuen juristischen Fundament.

Lesezeit: ca. 12 Min.Stand: April 2026§ 8 AÜG
9 MonateBis Equal Pay greift
500.000 €Max. Bußgeld
Tag 1Equal Treatment

Was bedeutet Equal Pay?

Equal Pay – deutsch: Gleichstellungsgrundsatz – ist in § 8 Abs. 1 AÜG verankert. Diese Vorschrift verpflichtet jede Zeitarbeitsfirma (den Verleiher), ihrem Leiharbeitnehmer für die Dauer der Überlassung an einen Kundenbetrieb (den Entleiher) dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren wie einem vergleichbaren Stammbeschäftigten des Entleihers.

§ 8 Abs. 1 S. 1 AÜG: „Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren."

Wichtig: Der Grundsatz gilt ab Tag 1

Die in der Praxis so häufig zitierte 9-Monats-Regel ist nicht der Eintritt von Equal Pay, sondern die Ausnahme: § 8 Abs. 4 AÜG erlaubt Tarifverträgen, für die ersten neun Monate vom Equal-Pay-Grundsatz abzuweichen. Ohne einen solchen Tarif gilt gleicher Lohn tatsächlich sofort.

Abgrenzung: Equal Pay, Equal Treatment und Branchenzuschlag

BegriffRechtsgrundlage & UmfangGreift abDeckelung
Equal Treatment§ 8 Abs. 1 AÜG – alle wesentlichen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Urlaub, Pausen, Nachtarbeit, Feiertage, Zugang zu Sozialleistungen)Tag 1 der Überlassungkeine
Equal Pay§ 8 Abs. 1 AÜG – das Arbeitsentgelt als Teilmenge von Equal Treatment. Umfasst Grundlohn, Zuschläge, Sonderzahlungen, SachbezügeTag 1, tariflich erst nach 9 Monatenkeine – volles Stammlohn-Niveau
Branchenzuschlag§ 8 Abs. 4 S. 2 AÜG – tariflicher Aufschlag auf das Zeitarbeits-Tarifentgelt in 5–6 Stufen, gestaffelt über 15 MonateNach Woche 6 (Stufe 1)90 % oder 100 % der Referenzvergütung

Häufiger Irrtum

Die höchste Branchenzuschlags-Stufe (bis zu 65 % in der Metall- und Elektroindustrie) bedeutet nicht automatisch Equal Pay. Selbst die Höchststufe endet bei 90 % des Stammlohns. Equal Pay (100 %) kommt erst nach 9 bzw. 15 Monaten.

Equal Pay ab wann? Die 9-Monats-Regel

Hat die Zeitarbeitsfirma einen Tarifvertrag abgeschlossen – in Deutschland in der Praxis fast immer der Fall, heute das GVP/DGB-Einheitstarifwerk – darf dieser für maximal 9 Monate vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen. Ab dem ersten Tag des 10. Monats gilt Equal Pay.

Die Frist ist entleiherbezogen, nicht verleiherbezogen. Das heißt: Wechselt die Zeitarbeitsfirma, bleibt aber der Einsatz beim selben Kunden, läuft die Uhr weiter.

Die Dreimonatsregel: Wann beginnt die Frist neu?

Nach § 8 Abs. 4 S. 4 AÜG werden Vorüberlassungen vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Erst eine Pause von mehr als drei Monaten setzt die Uhr zurück. Das Arbeitsgericht Bonn hat klargestellt, dass eine Kündigung allein zur Umgehung dieser Regel unwirksam ist.

Die 15-Monats-Ausnahme mit Stufentarifvertrag

Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AÜG eine Verlängerung auf maximal 15 Monate zugelassen – wenn ein Tarifvertrag mit gestuften Branchenzuschlägen gilt. In diesem Fall verschiebt sich Equal Pay auf den ersten Tag des 16. Monats.

BranchenzuschlagStufe 1 (nach 6 W.)Stufe 2 (3 M.)Stufe 3 (5 M.)Stufe 4 (7 M.)Höchststufe
Metall- und Elektroindustrie15 %20 %30 %45 %65 % (Stufe 5, 9 M.)
Chemische Industrie10 %15 %20 %25 %50 % (Stufe 6)
Kunststoffverarbeitung8 %13 %20 %30 %50 %
Holz & Kunststoff10 %15 %20 %25 %35 %
Textil- und Bekleidungsindustrie6 %12 %17 %22 %30 %
Druckindustrie7 %10 %15 %20 %25 %
Schienenverkehr3 %6 %9 %12 %15 %

Wie wird Equal Pay berechnet?

Ab dem Eintritt des Gleichstellungsgrundsatzes schuldet der Verleiher alle regelmäßig gewährten Entgeltbestandteile des vergleichbaren Stammbeschäftigten.

Zum Equal-Pay-Entgelt gehören:

  • Grundlohn / Monatsgehalt nach Tarif oder Betriebsregelung des Entleihers
  • Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (wenn Stammbeschäftigte sie regelmäßig erhalten)
  • Leistungsboni, Prämien, Erfolgsbeteiligungen
  • Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge
  • Vermögenswirksame Leistungen (VL)
  • Sachbezüge (Jobticket, Kantinenessen, Dienstwagen) – mit Euro-Äquivalent

Nicht zum Equal Pay zählen:

  • Einmalzahlungen wie Jubiläumsgeld oder Heiratsbeihilfen
  • Erstattungen (Fahrtkostenzuschuss, Spesen)
  • Zulagen, die Stammbeschäftigte aufgrund individueller Vereinbarungen erhalten

Weihnachtsgeld nicht vergessen

Zahlt der Entleiher seinen Stammbeschäftigten jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts, hat der Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten Anspruch auf das anteilige Weihnachtsgeld auch für die vergangenen Monate.

Berechnungsbeispiele 2026

Ausgangspunkt: Ein Leiharbeitnehmer (EG 3, GVP/DGB-Tarif) ist ab 1. Januar 2026 beim selben Entleiher (Stammlohn: 3.900 € brutto/Monat) eingesetzt.

Szenario 1 – Ohne Tarifvertrag: Equal Pay ab Tag 1

Verzichtet die Zeitarbeitsfirma auf eine Tarifbindung, greift § 8 Abs. 1 AÜG ohne Einschränkung. Der Leiharbeitnehmer hat von Beginn an Anspruch auf 3.900 € brutto/Monat.

Szenario 2 – GVP/DGB-Tarif ohne Branchenzuschlag: Equal Pay nach 9 Monaten

Ist der Verleiher tarifgebunden, aber keinem Branchenzuschlagstarifvertrag unterworfen, zahlt er in den ersten 9 Monaten den Tariflohn (EG 3: ca. 2.490 €). Ab Monat 10 gilt der volle Stammlohn von 3.900 €.

Szenario 3 – M+E-Branchenzuschlag: gestufte Annäherung bis Monat 15

EinsatzdauerStufeZuschlagMonatslohnDifferenz zu 3.900 €
Woche 1–50 %2.270 €−1.630 €
Ab Woche 6Stufe 1+15 %2.611 €−1.289 €
Ab Monat 3Stufe 2+20 %2.724 €−1.176 €
Ab Monat 5Stufe 3+30 %2.951 €−949 €
Ab Monat 7Stufe 4+45 %3.292 €−608 €
Ab Monat 9 (Deckel 90 %)Stufe 5+65 % (auf 90 %)3.510 €−390 €
Ab Monat 16Equal Pay3.900 €0 €

Kernerkenntnis

Selbst mit maximalem Branchenzuschlag erreicht der Leiharbeitnehmer erst ab Monat 16 das volle Stammlohn-Niveau. Über die 15-monatige Einführungszeit beträgt das kumulierte Entgelt-Minus gegenüber einem Stammbeschäftigten ca. 11.000 €.

Das GVP/DGB-Tarifwerk 2026

Am 1. Januar 2026 haben der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ihr erstes einheitliches Tarifwerk in Kraft gesetzt. Es löst die parallelen BAP- und iGZ-Verträge ab.

Entgeltgruppeab 1.1.2026ab 1.9.2026ab 1.4.2027Typische Tätigkeit
EG 114,96 €/h15,33 €/h15,87 €/hHelfertätigkeiten
EG 215,52 €/h15,91 €/h16,47 €/hAngelernte Tätigkeiten
EG 316,62 €/h17,04 €/h17,64 €/hFachkraft Ausbildung
EG 417,45 €/h17,89 €/h18,52 €/hQualifizierte Fachkraft
EG 519,71 €/h20,21 €/h20,93 €/hSpezialist
EG 621,46 €/h22,00 €/h22,78 €/hTechniker, Meister
EG 7–923,90–28,50 €/h24,50–29,22 €/h25,37–30,26 €/hIngenieur, Akademiker

Gesamterhöhung über 24 Monate: rund +9 %. Neu: einsatzbezogene Zulage von 0,20 €/h (EG 1–4) bzw. 0,35 €/h (EG 5–9) ab dem ersten Einsatztag.

Drei Perspektiven

Für Zeitarbeitnehmer: Wie Sie Ihren Anspruch geltend machen

  1. Einsatzdauer prüfen. Rechnen Sie alle Zeiten beim selben Entleiher zusammen; kurze Pausen unter 3 Monaten zählen nicht als Unterbrechung.
  2. Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG stellen. Adressat ist der Entleiher, nicht die Zeitarbeitsfirma. Der Anspruch umfasst alle wesentlichen Arbeitsbedingungen inklusive Stammlohn.
  3. Schriftlich geltend machen. Viele Arbeitsverträge sehen Ausschlussfristen von 3 Monaten vor; erheben Sie die Nachzahlungsforderung sofort nach Eintritt des Anspruchs.
  4. Gewerkschaftsberatung einholen. ver.di und IG Metall bieten kostenlose Erstberatung und vertreten Mitglieder vor dem Arbeitsgericht.
  5. Klage einreichen. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Keine Klage-Kostenvorauszahlung in der ersten Instanz.

Für Einsatzbetriebe (Entleiher): Informationspflicht und Haftung

Der Einsatzbetrieb ist nach § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG verpflichtet, dem Verleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die wesentlichen Arbeitsbedingungen mitzuteilen. Bei falschen Angaben haftet der Entleiher nach § 10 Abs. 3 AÜG gesamtschuldnerisch für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge.

Für Zeitarbeitsfirmen (Verleiher): Compliance

Verstöße gegen § 8 AÜG sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG und werden mit Geldbußen bis 500.000 € geahndet. Compliance-Checkliste:

  • Tägliche Prüfung: Dauert ein Einsatz beim selben Entleiher länger als 9 Monate?
  • Bezugnahmeklauseln dynamisch formulieren – statische Bezugnahme auf abgelöste iGZ/BAP-Tarife führt zur Unanwendbarkeit der Tariföffnung.
  • Drehtürprüfung: War der Leiharbeitnehmer in den letzten 6 Monaten beim Entleiher beschäftigt?
  • Entgeltdaten der Stammbeschäftigten dokumentieren.

BAG & EuGH: Leiturteile

2010 – BAG 14.12.2010, 1 ABR 19/10 „CGZP": Das Bundesarbeitsgericht erklärt die CGZP für nicht tariffähig. Millionen Nachzahlungsansprüche entstehen rückwirkend – der Startschuss für die Modernisierung des Equal-Pay-Rechts.

2017 – AÜG-Reform: Einführung der 9-Monats-Regel, 15-Monats-Ausnahme mit Stufentarifvertrag, Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.

2022 – EuGH 15.12.2022, C-311/21 „TimePartner": Tarifliche Abweichungen vom Equal-Pay-Grundsatz sind zulässig, aber nur unter Wahrung des Gesamtschutzes – der Arbeitnehmer muss durch andere Vorteile (Lohnfortzahlung, Lohnuntergrenze) kompensiert werden.

2023 – BAG 31.05.2023, 5 AZR 143/19: Das Bundesarbeitsgericht konkretisiert TimePartner: Die Fortzahlung des Entgelts in verleihfreien Zeiten nach GVP/DGB-Tarif plus Lohnuntergrenze § 3a AÜG bildet den europarechtskonformen Ausgleich.

Sonderfälle

Drehtürklausel – § 8 Abs. 3 AÜG

Die tarifliche Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung beim Entleiher als Stammbeschäftigter tätig waren. Diese Drehtürklausel soll Lohndumping verhindern, bei dem Unternehmen eigene Mitarbeiter entlassen und über Zeitarbeit zu schlechteren Konditionen zurückholen (Schlecker-Muster 2009).

Equal Pay in verleihfreien Zeiten

Ist der Leiharbeitnehmer zwischen zwei Einsätzen ohne Auftrag, zahlt der Verleiher das GVP/DGB-Tarifentgelt weiter. Das ist nicht Equal Pay – aber der BAG hat am 31.5.2023 bestätigt, dass dieser Annahmeverzugslohn den europarechtlich geforderten Ausgleich für die tarifliche Abweichung bildet.

Häufig gestellte Fragen

Equal Pay ab wann – nach 9 oder 15 Monaten?
Die Grundregel: Equal Pay nach 9 Monaten Überlassung beim selben Entleiher. Die Ausnahme: Wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag gilt (z. B. M+E), verschiebt sich der Termin auf maximal 15 Monate. In diesem Fall gibt es stattdessen gestufte Branchenzuschläge bis +65 % des Stammlohns.
Gilt Equal Pay auch rückwirkend?
Ja – die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Achtung: Arbeitsverträge enthalten oft zusätzliche Ausschlussfristen von 3 Monaten ab Fälligkeit. Diese müssen eingehalten werden, sonst verfällt der Anspruch.
Wie wird die 9-Monats-Frist berechnet?
Die Frist ist entleiherbezogen. Wechselt die Zeitarbeitsfirma, aber der Einsatz bleibt beim selben Kunden, läuft die Uhr weiter. Pausen von bis zu drei Monaten werden nicht angerechnet; erst eine Pause von mehr als drei Monaten setzt den Zähler zurück.
Gehört Weihnachtsgeld zum Equal Pay?
Ja – Equal Pay Weihnachtsgeld ist einer der häufigsten Nachzahlungspunkte. Erhalten Stammbeschäftigte des Entleihers regelmäßig Weihnachtsgeld, hat der Leiharbeitnehmer nach Eintritt von Equal Pay Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld – anteilig für die Monate ab Eintritt des Anspruchs.
Was ist der Unterschied zwischen Equal Pay und Branchenzuschlag?
Ein Branchenzuschlag ist ein tariflicher Aufschlag auf das Zeitarbeits-Tarifentgelt (z. B. +15 % nach 6 Wochen), gedeckelt bei 90 % des Stammlohns. Equal Pay bedeutet 100 % des Stammlohns – das ist mehr als jeder Branchenzuschlag.
Kann die Zeitarbeitsfirma Equal Pay umgehen?
Nein – jedenfalls nicht legal. Kurze Kündigungen zur 'Rücksetzung' der 9-Monats-Frist sind nach Rechtsprechung des ArbG Bonn unwirksam, wenn sie allein dem Zweck dienen, Equal Pay zu vermeiden.
Hat Equal Pay etwas mit dem Equal Pay Day zu tun?
Nein. Der Equal Pay Day markiert symbolisch den Tag, bis zu dem Frauen unbezahlt gearbeitet hätten, um das Jahresgehalt von Männern zu erreichen – ein Thema der Gender Pay Gap. Der Equal Pay-Begriff im AÜG bezieht sich ausschließlich auf die Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammbeschäftigten.
Wie mache ich Equal Pay beim Arbeitsgericht geltend?
In drei Schritten: (1) Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG schriftlich an den Entleiher stellen, (2) nach Erhalt der Auskunft die Differenz zum Tarifentgelt berechnen und schriftlich vom Verleiher fordern, (3) bei Ablehnung Klage beim Arbeitsgericht – keine Kostenvorauszahlung in der ersten Instanz.

Fazit

Equal Pay 2026 – was wirklich zählt

  1. Neun Monate sind die Grenze. Ohne Branchenzuschlagstarif haben Sie spätestens ab Monat 10 Anspruch auf vollen Stammlohn. Prüfen Sie Ihre Einsatzdauer beim selben Entleiher – inklusive Zeiten bei früheren Verleihern.
  2. Branchenzuschläge sind kein Ersatz. Selbst die höchste Stufe M+E endet bei 90 % des Stammlohns. Volles Equal Pay gibt es erst ab Monat 16 – und nur, wenn Sie es aktiv einfordern.
  3. Der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG ist Ihr wichtigstes Werkzeug. Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, Ihnen die Stammlöhne zu nennen – nutzen Sie dieses Recht.

Rechtshinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft. Stand: April 2026.

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Tom Kussmann
Gründer

Tom Kussmann ist Gründer von Zeitarbeitsfirma24.de. Mit langjähriger Erfahrung hat er die Plattform aufgebaut, um Transparenz und Vergleichbarkeit in den Markt für Zeitarbeit und Personalvermittlung zu bringen.