Rechtliche Grundlage
Der Tarifvertrag Zeitarbeit beruht auf drei rechtlichen Säulen:
§ 8 AÜG (Gleichstellungsgrundsatz mit Tariföffnung): Nach Absatz 1 haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Absatz 2 erlaubt jedoch tarifliche Abweichungen – genau diese Öffnung nutzt der GVP-/DGB-Tarifvertrag. Absatz 4 setzt eine zeitliche Grenze: Die Abweichung gilt höchstens 9 Monate, mit einem Branchenzuschlagstarifvertrag bis zu 15 Monate.
§ 3a AÜG (Lohnuntergrenze): Die Tarifparteien schlagen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine bundesweit verbindliche Lohnuntergrenze vor, die per Rechtsverordnung (LohnUGAÜV) auch für nicht tarifgebundene Verleiher gilt. Eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG existiert für die Zeitarbeit dagegen nicht.
Tariföffnung im § 1 TVG: Damit der Tarifvertrag normativ wirken kann, müssen Verleiher GVP-Mitglied sein und der Arbeitnehmer DGB-Gewerkschaftsmitglied. Praktisch wird der Tarif aber fast immer per Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag angewendet – unabhängig von der Mitgliedschaft. Ohne diese Klausel oder ohne Tarifbindung gilt Equal Pay ab Tag 1 nach § 8 Abs. 1 AÜG.
Architektur des GVP/DGB-Tarifwerks
Wer den Tarifvertrag Zeitarbeit 2026 verstehen will, muss vier Vertragstypen unterscheiden. Sie greifen modular ineinander:
| Vertragstyp | Kürzel | Was er regelt |
|---|---|---|
| Manteltarifvertrag | MTV | Arbeitszeit (151,67 Std./Monat), Arbeitszeitkonto, Urlaub (25–30 Tage), Kündigungsfristen, Mehrarbeitszuschlag, Wegezeit – gültig seit 1.1.2026 |
| Entgeltrahmen-TV | ERTV | Definition der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9 nach Qualifikation und Tätigkeitsmerkmalen |
| Entgelttarifvertrag | ETV | Konkrete Stundenlöhne pro EG mit drei Stufen (1.1.2026 / 1.9.2026 / 1.4.2027) |
| Branchenzuschlags-TV | TV BZ | Stufenweiser Aufschlag in 11 Einsatzbranchen |
Geschichte: Vom CGZP-Skandal zum Einheitstarif
Die ersten DGB-Tarifverträge mit iGZ und BZA (BAP-Vorgänger) traten am 1. Januar 2004 in Kraft. Ein Sonderweg ging die christliche Tarifgemeinschaft CGZP, die das Lohnniveau um rund 40 % unterbot – bis das Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 die CGZP rückwirkend für nicht tariffähig erklärte.
Über zwei Jahrzehnte verhandelten BAP und iGZ getrennt mit dem DGB. Am 1. Dezember 2023 wurde die Verschmelzung beider Verbände rechtswirksam. Der neue Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) vereint heute rund 5.000 Mitgliedsunternehmen.
Der Manteltarifvertrag im Detail
Der seit 1. Januar 2026 gültige Manteltarifvertrag ist frühestens zum 31. Dezember 2029 kündbar. Er regelt:
- Arbeitszeit: 151,67 Std./Monat (35-h-Woche) als Grundbasis, maximal 173,34 Std. (40-h-Woche)
- Arbeitszeitkonto: Maximal 200 Plusstunden, saisonal bis 230
- Urlaub: 25 Tage im 1. Jahr, 27 Tage im 2. und 3. Jahr, 30 Tage ab dem 4. Jahr
- Kündigungsfristen: 1 Woche in den ersten 3 Monaten, 2 Wochen bis Monat 6, danach gesetzliche Fristen nach § 622 BGB
- Mehrarbeitszuschlag: 25 % auf jede Stunde, die mehr als 15 % über der regelmäßigen Monatsarbeitszeit liegt
- Wegezeit: Bezahlt ab mehr als 1 Stunde 15 Minuten einfacher Strecke zum Einsatzort
- Vertragsform: Seit 1. August 2025 reicht Textform statt Schriftform für Arbeitsverträge
Entgelttabelle EG 1–9
Der Entgelttarifvertrag gewährt zwischen dem 1. Oktober 2025 und 30. September 2027 drei Erhöhungsstufen mit insgesamt rund +9,2 %:
| EG | ab 1.1.2026 | ab 1.9.2026 | ab 1.4.2027 | Typische Tätigkeit |
|---|---|---|---|---|
| EG 1 | 14,96 €/h | 15,33 €/h | 15,87 €/h | Helfertätigkeit ohne Ausbildung |
| EG 2a | 15,29 €/h | 15,67 €/h | 16,22 €/h | Angelernt Stufe 1 |
| EG 2b | 15,69 €/h | 16,08 €/h | 16,64 €/h | Angelernt Stufe 2 |
| EG 3 | 16,69 €/h | 17,11 €/h | 17,71 €/h | Fachkraft (3-jährige Ausbildung) |
| EG 4 | 17,65 €/h | 18,09 €/h | 18,72 €/h | Qualifizierte Fachkraft |
| EG 5 | 19,78 €/h | 20,27 €/h | 20,98 €/h | Spezialist |
| EG 6 | 21,97 €/h | 22,52 €/h | 23,31 €/h | Techniker, Meister |
| EG 7 | 25,56 €/h | 26,20 €/h | 27,12 €/h | Hochqualifizierter Techniker |
| EG 8 | 27,36 €/h | 28,04 €/h | 29,02 €/h | Akademiker |
| EG 9 | 28,70 €/h | 29,42 €/h | 30,45 €/h | Ingenieur, Senior-Akademiker |
Das verstetigte Monatsentgelt entkoppelt das Bruttogehalt von der Anzahl der Arbeitstage. Berechnung: Stundenlohn × 151,67 (= 35 h/Woche × 52 Wochen ÷ 12). Beispiel EG 4 ab 1.1.2026: 17,65 €/h × 151,67 h = 2.677,98 € brutto/Monat.
Branchenzuschläge: Bis +67 % über dem Tariflohn
In elf Einsatzbranchen schichten Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) Zuschläge auf den Tariflohn auf:
| Einsatzbranche | Tag 1 | Höchststufe | Erreicht nach |
|---|---|---|---|
| Metall- und Elektroindustrie | +15 % | +65 % | 15 Monaten |
| Chemische Industrie | +10 % | +67 % | 15 Monaten |
| Druckindustrie | +7 % | +50 % | 15 Monaten |
| Holz und Kunststoff | +10 % | +35 % | 15 Monaten |
| Textil und Bekleidung | +6 % | +30 % | 15 Monaten |
| Schienenverkehr (Eisenbahn) | +3 % | +15 % | 15 Monaten |
Deckelung der Branchenzuschläge
Branchenzuschläge sind bei 90 % des vergleichbaren Stammlohns gedeckelt. Ab 1.1.2028 steigt der Deckel auf 92,5 %, ab 1.1.2029 auf 95 %. Equal Pay (100 %) greift unabhängig davon nach 9 bzw. 15 Monaten.
Equal Pay nach 9 Monaten: Was § 8 AÜG wirklich regelt
Ohne Tarifabweichung gilt Equal Pay ab dem ersten Einsatztag. Der GVP-DGB-Tarifvertrag darf für maximal 9 Monate abweichen. Mit einem Branchenzuschlagstarifvertrag verschiebt sich der Equal-Pay-Zeitpunkt auf maximal 15 Monate.
Der EuGH (15.12.2022, C-311/21 „TimePartner") und das BAG (31.5.2023, 5 AZR 143/19) haben bestätigt: Die Tariföffnungsklausel ist europarechtskonform – der Ausgleich liegt im Annahmeverzugslohn nach § 11 Abs. 4 AÜG und der Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG.
Häufige Irrtümer
| Irrtum | Wahrheit |
|---|---|
| „Der Tarif gilt nur bei Gewerkschaftsmitgliedschaft." | Falsch. Fast alle Verleiher binden den Tarif per Bezugnahmeklausel ein – unabhängig von der Mitgliedschaft. |
| „Der iGZ- oder BAP-Tarifvertrag gilt 2026 weiter." | Falsch. Seit 1.1.2026 gilt ausschließlich das DGB-/GVP-Einheitstarifwerk. |
| „Equal Pay greift automatisch nach 9 Monaten." | Teilweise richtig: Spätestens nach 9 Monaten – mit Branchenzuschlagstarif erst nach 15 Monaten. |
| „Der gesetzliche Mindestlohn ist auch der Branchenmindestlohn." | Falsch. Allgemeiner Mindestlohn: 13,90 €/h (2026). Branchenmindestlohn Zeitarbeit: 14,96 €/h. |
| „Branchenzuschlag bleibt beim Wechsel des Kundenbetriebs erhalten." | Falsch. Der Branchenzuschlag wird am konkreten Kundenbetrieb gemessen – beim Wechsel beginnt die Stufenleiter von vorne. |
Was der Tarif für die drei Beteiligten bedeutet
Für Zeitarbeitnehmer
Der Tarifvertrag garantiert einen Mindeststundenlohn von 14,96 € (EG 1) bis 28,70 € (EG 9), drei automatische Erhöhungsstufen bis April 2027 sowie 25 bis 30 Tage Urlaub. Achten Sie auf die Bezugnahmeklausel in Ihrem Arbeitsvertrag – ohne sie haben Sie sogar Equal Pay ab Tag 1.
DGB-Gewerkschaftsmitglieder erhalten zusätzlich höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Beispiel ab dem 4. Beschäftigungsjahr: 459 € Grundbetrag + 574 € Mitgliederbonus = 1.033 € Urlaubsgeld 2026.
Für Unternehmen (Entleiher)
Prüfen Sie vor Vertragsabschluss, ob der Verleiher GVP-Mitglied ist und den DGB-/GVP-Tarif anwendet. Ohne Tarifbindung gilt Equal Pay ab Tag 1 – das verteuert den Einsatz erheblich. Planen Sie die Branchenzuschläge ein: In M+E zahlen Sie ab dem 1. Einsatztag +15 % auf den Tariflohn.
Für Zeitarbeitsfirmen (Verleiher)
GVP-Mitglieder profitieren von Rechtssicherheit und einheitlichem Tarifwerk. Die Bezugnahmeklausel muss sauber formuliert sein – sonst greift Equal Pay ab Tag 1. Die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG (14,96 €/h ab 1.1.2026) gilt auch ohne Tarifbindung.
Häufig gestellte Fragen
Welcher Tarifvertrag gilt 2026 in der Zeitarbeit?
Wie hoch ist der Mindeststundenlohn (EG 1) ab Januar 2026?
Bin ich als Zeitarbeiter automatisch tarifgebunden?
Was bedeutet das verstetigte Monatsentgelt?
Wann greift Equal Pay nach § 8 AÜG?
Wie hoch sind die Branchenzuschläge in M+E?
Was sind die Mitgliedervorteile für DGB-Gewerkschaftsmitglieder?
Gilt der Tarif auch für Nicht-GVP-Firmen?
Rechtshinweis: Tarifwerte beziehen sich auf den GVP-DGB-Tarifabschluss vom 12.9.2025 mit Wirkung ab 1.1.2026, 1.9.2026 und 1.4.2027. Für konkrete Fragen zur Eingruppierung oder zu Equal-Pay-Ansprüchen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Rechtsberatung Ihrer Gewerkschaft. Stand: April 2026.