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Tarif & Lohn

Tarifvertrag Zeitarbeit

Der Tarifvertrag Zeitarbeit ist das seit 1. Januar 2026 geltende Einheitstarifwerk zwischen GVP und DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit. Er regelt für rund 800.000 Leiharbeitnehmer Mindestlöhne (ab 14,96 €/h), Urlaub (25–30 Tage) und die Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz.

Lesezeit: ca. 11 Min.Stand: April 2026§ 8 AÜG
14,96 €/hEG 1 ab 1.1.2026
+9,2 %Lohnplus bis 4/2027
~800.000betroffene Beschäftigte

Rechtliche Grundlage

Der Tarifvertrag Zeitarbeit beruht auf drei rechtlichen Säulen:

§ 8 AÜG (Gleichstellungsgrundsatz mit Tariföffnung): Nach Absatz 1 haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Absatz 2 erlaubt jedoch tarifliche Abweichungen – genau diese Öffnung nutzt der GVP-/DGB-Tarifvertrag. Absatz 4 setzt eine zeitliche Grenze: Die Abweichung gilt höchstens 9 Monate, mit einem Branchenzuschlagstarifvertrag bis zu 15 Monate.

§ 3a AÜG (Lohnuntergrenze): Die Tarifparteien schlagen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine bundesweit verbindliche Lohnuntergrenze vor, die per Rechtsverordnung (LohnUGAÜV) auch für nicht tarifgebundene Verleiher gilt. Eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG existiert für die Zeitarbeit dagegen nicht.

Tariföffnung im § 1 TVG: Damit der Tarifvertrag normativ wirken kann, müssen Verleiher GVP-Mitglied sein und der Arbeitnehmer DGB-Gewerkschaftsmitglied. Praktisch wird der Tarif aber fast immer per Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag angewendet – unabhängig von der Mitgliedschaft. Ohne diese Klausel oder ohne Tarifbindung gilt Equal Pay ab Tag 1 nach § 8 Abs. 1 AÜG.

Architektur des GVP/DGB-Tarifwerks

Wer den Tarifvertrag Zeitarbeit 2026 verstehen will, muss vier Vertragstypen unterscheiden. Sie greifen modular ineinander:

VertragstypKürzelWas er regelt
ManteltarifvertragMTVArbeitszeit (151,67 Std./Monat), Arbeitszeitkonto, Urlaub (25–30 Tage), Kündigungsfristen, Mehrarbeitszuschlag, Wegezeit – gültig seit 1.1.2026
Entgeltrahmen-TVERTVDefinition der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9 nach Qualifikation und Tätigkeitsmerkmalen
EntgelttarifvertragETVKonkrete Stundenlöhne pro EG mit drei Stufen (1.1.2026 / 1.9.2026 / 1.4.2027)
Branchenzuschlags-TVTV BZStufenweiser Aufschlag in 11 Einsatzbranchen

Geschichte: Vom CGZP-Skandal zum Einheitstarif

Die ersten DGB-Tarifverträge mit iGZ und BZA (BAP-Vorgänger) traten am 1. Januar 2004 in Kraft. Ein Sonderweg ging die christliche Tarifgemeinschaft CGZP, die das Lohnniveau um rund 40 % unterbot – bis das Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 die CGZP rückwirkend für nicht tariffähig erklärte.

Über zwei Jahrzehnte verhandelten BAP und iGZ getrennt mit dem DGB. Am 1. Dezember 2023 wurde die Verschmelzung beider Verbände rechtswirksam. Der neue Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) vereint heute rund 5.000 Mitgliedsunternehmen.

Der Manteltarifvertrag im Detail

Der seit 1. Januar 2026 gültige Manteltarifvertrag ist frühestens zum 31. Dezember 2029 kündbar. Er regelt:

  • Arbeitszeit: 151,67 Std./Monat (35-h-Woche) als Grundbasis, maximal 173,34 Std. (40-h-Woche)
  • Arbeitszeitkonto: Maximal 200 Plusstunden, saisonal bis 230
  • Urlaub: 25 Tage im 1. Jahr, 27 Tage im 2. und 3. Jahr, 30 Tage ab dem 4. Jahr
  • Kündigungsfristen: 1 Woche in den ersten 3 Monaten, 2 Wochen bis Monat 6, danach gesetzliche Fristen nach § 622 BGB
  • Mehrarbeitszuschlag: 25 % auf jede Stunde, die mehr als 15 % über der regelmäßigen Monatsarbeitszeit liegt
  • Wegezeit: Bezahlt ab mehr als 1 Stunde 15 Minuten einfacher Strecke zum Einsatzort
  • Vertragsform: Seit 1. August 2025 reicht Textform statt Schriftform für Arbeitsverträge

Entgelttabelle EG 1–9

Der Entgelttarifvertrag gewährt zwischen dem 1. Oktober 2025 und 30. September 2027 drei Erhöhungsstufen mit insgesamt rund +9,2 %:

EGab 1.1.2026ab 1.9.2026ab 1.4.2027Typische Tätigkeit
EG 114,96 €/h15,33 €/h15,87 €/hHelfertätigkeit ohne Ausbildung
EG 2a15,29 €/h15,67 €/h16,22 €/hAngelernt Stufe 1
EG 2b15,69 €/h16,08 €/h16,64 €/hAngelernt Stufe 2
EG 316,69 €/h17,11 €/h17,71 €/hFachkraft (3-jährige Ausbildung)
EG 417,65 €/h18,09 €/h18,72 €/hQualifizierte Fachkraft
EG 519,78 €/h20,27 €/h20,98 €/hSpezialist
EG 621,97 €/h22,52 €/h23,31 €/hTechniker, Meister
EG 725,56 €/h26,20 €/h27,12 €/hHochqualifizierter Techniker
EG 827,36 €/h28,04 €/h29,02 €/hAkademiker
EG 928,70 €/h29,42 €/h30,45 €/hIngenieur, Senior-Akademiker

Das verstetigte Monatsentgelt entkoppelt das Bruttogehalt von der Anzahl der Arbeitstage. Berechnung: Stundenlohn × 151,67 (= 35 h/Woche × 52 Wochen ÷ 12). Beispiel EG 4 ab 1.1.2026: 17,65 €/h × 151,67 h = 2.677,98 € brutto/Monat.

Branchenzuschläge: Bis +67 % über dem Tariflohn

In elf Einsatzbranchen schichten Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) Zuschläge auf den Tariflohn auf:

EinsatzbrancheTag 1HöchststufeErreicht nach
Metall- und Elektroindustrie+15 %+65 %15 Monaten
Chemische Industrie+10 %+67 %15 Monaten
Druckindustrie+7 %+50 %15 Monaten
Holz und Kunststoff+10 %+35 %15 Monaten
Textil und Bekleidung+6 %+30 %15 Monaten
Schienenverkehr (Eisenbahn)+3 %+15 %15 Monaten

Deckelung der Branchenzuschläge

Branchenzuschläge sind bei 90 % des vergleichbaren Stammlohns gedeckelt. Ab 1.1.2028 steigt der Deckel auf 92,5 %, ab 1.1.2029 auf 95 %. Equal Pay (100 %) greift unabhängig davon nach 9 bzw. 15 Monaten.

Equal Pay nach 9 Monaten: Was § 8 AÜG wirklich regelt

Ohne Tarifabweichung gilt Equal Pay ab dem ersten Einsatztag. Der GVP-DGB-Tarifvertrag darf für maximal 9 Monate abweichen. Mit einem Branchenzuschlagstarifvertrag verschiebt sich der Equal-Pay-Zeitpunkt auf maximal 15 Monate.

Der EuGH (15.12.2022, C-311/21 „TimePartner") und das BAG (31.5.2023, 5 AZR 143/19) haben bestätigt: Die Tariföffnungsklausel ist europarechtskonform – der Ausgleich liegt im Annahmeverzugslohn nach § 11 Abs. 4 AÜG und der Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG.

Häufige Irrtümer

IrrtumWahrheit
„Der Tarif gilt nur bei Gewerkschaftsmitgliedschaft."Falsch. Fast alle Verleiher binden den Tarif per Bezugnahmeklausel ein – unabhängig von der Mitgliedschaft.
„Der iGZ- oder BAP-Tarifvertrag gilt 2026 weiter."Falsch. Seit 1.1.2026 gilt ausschließlich das DGB-/GVP-Einheitstarifwerk.
„Equal Pay greift automatisch nach 9 Monaten."Teilweise richtig: Spätestens nach 9 Monaten – mit Branchenzuschlagstarif erst nach 15 Monaten.
„Der gesetzliche Mindestlohn ist auch der Branchenmindestlohn."Falsch. Allgemeiner Mindestlohn: 13,90 €/h (2026). Branchenmindestlohn Zeitarbeit: 14,96 €/h.
„Branchenzuschlag bleibt beim Wechsel des Kundenbetriebs erhalten."Falsch. Der Branchenzuschlag wird am konkreten Kundenbetrieb gemessen – beim Wechsel beginnt die Stufenleiter von vorne.

Was der Tarif für die drei Beteiligten bedeutet

Für Zeitarbeitnehmer

Der Tarifvertrag garantiert einen Mindeststundenlohn von 14,96 € (EG 1) bis 28,70 € (EG 9), drei automatische Erhöhungsstufen bis April 2027 sowie 25 bis 30 Tage Urlaub. Achten Sie auf die Bezugnahmeklausel in Ihrem Arbeitsvertrag – ohne sie haben Sie sogar Equal Pay ab Tag 1.

DGB-Gewerkschaftsmitglieder erhalten zusätzlich höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Beispiel ab dem 4. Beschäftigungsjahr: 459 € Grundbetrag + 574 € Mitgliederbonus = 1.033 € Urlaubsgeld 2026.

Für Unternehmen (Entleiher)

Prüfen Sie vor Vertragsabschluss, ob der Verleiher GVP-Mitglied ist und den DGB-/GVP-Tarif anwendet. Ohne Tarifbindung gilt Equal Pay ab Tag 1 – das verteuert den Einsatz erheblich. Planen Sie die Branchenzuschläge ein: In M+E zahlen Sie ab dem 1. Einsatztag +15 % auf den Tariflohn.

Für Zeitarbeitsfirmen (Verleiher)

GVP-Mitglieder profitieren von Rechtssicherheit und einheitlichem Tarifwerk. Die Bezugnahmeklausel muss sauber formuliert sein – sonst greift Equal Pay ab Tag 1. Die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG (14,96 €/h ab 1.1.2026) gilt auch ohne Tarifbindung.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Tarifvertrag gilt 2026 in der Zeitarbeit?
Seit 1. Januar 2026 gilt ausschließlich das einheitliche GVP-/DGB-Tarifwerk – bestehend aus Manteltarifvertrag (unterzeichnet 20.5.2025), Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag (12.9.2025). Die früheren iGZ- und BAP-Tarifverträge existieren als Vertragspartner nicht mehr.
Wie hoch ist der Mindeststundenlohn (EG 1) ab Januar 2026?
Der Tariflohn in EG 1 beträgt 14,96 € brutto pro Stunde ab 1.1.2026, steigt auf 15,33 € ab 1.9.2026 und auf 15,87 € ab 1.4.2027. Dieser Wert ist zugleich der Branchenmindestlohn nach § 3a AÜG und gilt bundesweit einheitlich.
Bin ich als Zeitarbeiter automatisch tarifgebunden?
Ja, fast immer – aber nicht durch Mitgliedschaft, sondern durch eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag. Diese Klausel verweist auf den GVP-/DGB-Tarif und macht ihn für Sie verbindlich, unabhängig davon, ob Sie DGB-Gewerkschaftsmitglied sind. Ohne Bezugnahmeklausel gilt Equal Pay ab Tag 1.
Was bedeutet das verstetigte Monatsentgelt?
Das verstetigte Monatsentgelt entkoppelt Ihr Bruttogehalt von der Anzahl der Arbeitstage im Kalendermonat. Berechnung: Stundenlohn × 151,67 (= 35 h/Woche × 52 Wochen ÷ 12). Plus- und Minusstunden werden über das Arbeitszeitkonto ausgeglichen.
Wann greift Equal Pay nach § 8 AÜG?
Spätestens nach 9 Monaten beim selben Entleiher. Mit einem Branchenzuschlagstarifvertrag wie TV BZ M+E verschiebt sich der Termin auf maximal 15 Monate – dafür gibt es dort bis zu +65 % auf den Tariflohn als Heranführung an das Stammgehalt.
Wie hoch sind die Branchenzuschläge in M+E?
In der Metall- und Elektroindustrie bis +65 % nach 15 Monaten Einsatz beim selben Kundenbetrieb (Stufen: +15 / +20 / +30 / +45 / +50 / +65 %). Die erste Stufe (+15 %) greift seit 1.9.2023 bereits ab dem ersten Einsatztag.
Was sind die Mitgliedervorteile für DGB-Gewerkschaftsmitglieder?
Höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Beispiel ab dem 4. Beschäftigungsjahr: 459 € Grundbetrag + 574 € Mitgliederbonus = 1.033 € Urlaubsgeld 2026. Antragsfristen: 19.5.–30.6. (Urlaubsgeld) und 19.10.–30.11. (Weihnachtsgeld).
Gilt der Tarif auch für Nicht-GVP-Firmen?
Nicht automatisch. Eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG gibt es für die Zeitarbeit nicht. Stattdessen wirkt § 3a AÜG: Die Lohnuntergrenze von 14,96 €/h gilt per Rechtsverordnung auch für nicht tarifgebundene Verleiher. Wer den Tarif gar nicht anwendet, schuldet Equal Pay ab Tag 1.

Rechtshinweis: Tarifwerte beziehen sich auf den GVP-DGB-Tarifabschluss vom 12.9.2025 mit Wirkung ab 1.1.2026, 1.9.2026 und 1.4.2027. Für konkrete Fragen zur Eingruppierung oder zu Equal-Pay-Ansprüchen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Rechtsberatung Ihrer Gewerkschaft. Stand: April 2026.

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Tom Kussmann
Gründer

Tom Kussmann ist Gründer von Zeitarbeitsfirma24.de. Mit langjähriger Erfahrung hat er die Plattform aufgebaut, um Transparenz und Vergleichbarkeit in den Markt für Zeitarbeit und Personalvermittlung zu bringen.