Auf einen Blick
Wer in der Zeitarbeitsbranche beschäftigt ist, unterliegt einem dreistufigen Mindestlohnsystem: dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG, dem branchenspezifischen Mindestlohn nach § 3a AÜG (höher als MiLoG) und den tariflichen Entgelten des GVP-DGB-Flächentarifvertrags (häufig noch höher). Obendrauf kommen Branchenzuschläge für bestimmte Einsatzbranchen sowie Equal Pay nach neun Einsatzmonaten.
| Lohnebene | Rechtsgrundlage | Betrag ab Jan. 2026 | Wer zahlt |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Mindestlohn | MiLoG | 13,90 €/h | alle Arbeitgeber |
| Branchenmindestlohn Zeitarbeit | § 3a AÜG, BZA/DGB-TV | 14,96 €/h (West/Ost EG 1) | Verleiher |
| Tariflohn EG 1 | GVP-DGB-Manteltarifvertrag | 14,96 €/h | Verleiher |
| Tariflohn EG 9 | GVP-DGB-Entgelttarifvertrag | 21,04 €/h | Verleiher |
| Equal Pay | § 8 AÜG | Vergleichslohn Entleiher | Verleiher |
Wichtig: Vorrang des höchsten Betrags
Es gilt stets das Günstigkeitsprinzip: Der höchste anwendbare Betrag ist zu zahlen. Der allgemeine Mindestlohn wird in der Zeitarbeitsbranche durch den branchenspezifischen Mindestlohn übertroffen und spielt deshalb in der Praxis selten eine Rolle.
GVP-DGB-Tarifabschluss 2024
Im November 2024 einigten sich der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP, früher iGZ/BAP) und die DGB-Gewerkschaften auf einen neuen Flächentarifvertrag. Er trat zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Die wichtigsten Punkte des Abschlusses:
- EG-1-Einstiegslohn steigt von 13,70 € (2024) auf 14,96 € (2026) – ein Plus von 9,2 % in zwei Jahren
- Gleichzeitige Anhebung in allen neun Entgeltgruppen (EG 1–9)
- Laufzeit: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027
- Zwischenstufe zum 1. Juli 2025: EG 1 bei 14,45 €/h
- Ab 1. Januar 2027: weitere Anpassung, genaue Beträge nach Tarifrunde
Tarifgebundenheit beachten
Der GVP-DGB-Flächentarifvertrag gilt nur für Verleiher, die Mitglied im GVP (oder einem angeschlossenen Verband) sind, und für Arbeitnehmer, die einer DGB-Mitgliedsgewerkschaft angehören. Nicht tarifgebundene Verleiher müssen mindestens den Branchenmindestlohn nach § 3a AÜG zahlen.
Zeitplan der Stufenerhöhungen
| Datum | EG 1 West/Ost | EG 9 West | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 1. Jan. 2024 | 13,70 €/h | 19,97 €/h | GVP-DGB ETV 2023 |
| 1. Jul. 2025 | 14,45 €/h | 20,52 €/h | GVP-DGB ETV 2024 |
| 1. Jan. 2026 | 14,96 €/h | 21,04 €/h | GVP-DGB ETV 2024 |
Entgelttabelle EG 1–9
Die Entgelttabelle des GVP-DGB-Tarifvertrags unterscheidet neun Entgeltgruppen (EG), die nach Qualifikationsniveau und Tätigkeitsanforderungen gestaffelt sind.
| Entgeltgruppe | Stundenlohn ab Jan. 2026 | Beispieltätigkeiten |
|---|---|---|
| EG 1 | 14,96 €/h | Einfachhelfer, Kommissionierer ohne Ausbildung |
| EG 2 | 15,55 €/h | Angelernte mit Einarbeitung, Lagermitarbeiter |
| EG 3 | 16,48 €/h | Fachkräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung |
| EG 4 | 17,40 €/h | Facharbeiter mit Berufsausbildung (1–2 Jahre) |
| EG 5 | 18,28 €/h | Facharbeiter (3 Jahre Ausbildung) |
| EG 6 | 18,97 €/h | Qualifizierte Fachkräfte mit Berufserfahrung |
| EG 7 | 19,75 €/h | Spezialisten, Techniker |
| EG 8 | 20,40 €/h | Meister, Hochqualifizierte |
| EG 9 | 21,04 €/h | Leitende Fachkräfte, Ingenieure |
Eingruppierung in der Praxis
Die Eingruppierung erfolgt nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit beim Entleiher, nicht nach dem Berufsbild im Arbeitsvertrag. Wer als EG-1-Helfer eingestellt wird, aber EG-4-Tätigkeiten ausführt, hat einen Anspruch auf EG-4-Vergütung. Lassen Sie im Zweifel Ihre Eingruppierung schriftlich bestätigen.
Branchenmindestlohn nach § 3a AÜG
Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG) gibt es einen branchenspezifischen Mindestlohn für die Zeitarbeitsbranche, der auf § 3a AÜG basiert. Er wird durch die Mindestlohntarifverträge der Tarifparteien (BZA/DGB und GVP/DGB) festgelegt und vom Bundesarbeitsministerium per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt.
Das bedeutet: Auch nicht tarifgebundene Zeitarbeitsfirmen müssen diesen Mindestlohn zahlen – er gilt für die gesamte Branche.
Merkmale des Branchenmindestlohns:
- Gilt für alle in Deutschland überlassenen Leiharbeitnehmer
- Deckt West- und Ostdeutschland einheitlich ab (seit 2022 keine regionale Differenzierung mehr)
- Wird in der Regel jährlich angepasst
- Aktuell: 14,96 €/h (seit 1. Januar 2026)
- Unterschreiten ist ordnungswidrig und kann mit bis zu 500.000 € Bußgeld geahndet werden
MiLoG vs. Branchenmindestlohn
| Datum | MiLoG (allgemein) | Branchenmindestlohn Zeitarbeit | Differenz |
|---|---|---|---|
| Jan. 2024 | 12,41 €/h | 13,70 €/h | +1,29 €/h |
| Jan. 2025 | 13,90 €/h | 14,45 €/h (ab Jul. 2025) | +0,55 €/h |
| Jan. 2026 | 13,90 €/h | 14,96 €/h | +1,06 €/h |
MiLoG kann aufholen
Steigt der allgemeine MiLoG über den Branchenmindestlohn hinaus, gilt automatisch der höhere MiLoG-Betrag. Das Bundesarbeitsministerium passt die Branchenmindestlohnverordnung dann an. Arbeitnehmer sind also durch das Günstigkeitsprinzip immer auf der sicheren Seite.
Branchenzuschläge
Neben dem tariflichen Grundlohn können Leiharbeitnehmer in bestimmten Einsatzbranchen Branchenzuschläge (BZ) beanspruchen. Diese sollen die Lücke zwischen dem Zeitarbeitslohn und dem Entgeltniveau beim Entleiher schrittweise schließen – als Vorstufe zum Equal Pay.
Die Zuschlagssätze sind in Branchenzuschlagstarifverträgen geregelt, die zwischen GVP/iGZ und DGB-Gewerkschaften je Branche abgeschlossen wurden.
Branchenzuschläge Metall- und Elektroindustrie (M+E)
| Einsatzdauer beim Entleiher | Zuschlag auf den Tariflohn |
|---|---|
| Ab Beginn (Stufe 1) | +15 % |
| Ab 7. Woche (Stufe 2) | +20 % |
| Ab 4. Monat (Stufe 3) | +30 % |
| Ab 5. Monat (Stufe 4) | +45 % |
| Ab 7. Monat (Stufe 5) | +50 % |
| Ab 9. Monat (Stufe 6) | Equal Pay |
Überblick: Branchenzuschläge nach Sektor
| Branche | Tarifvertrag | Stufen | Max. Zuschlag |
|---|---|---|---|
| Metall & Elektro (M+E) | BZ-TV M+E | 6 | 50 % + Equal Pay ab Monat 9 |
| Chemie | BZ-TV Chemie | 5 | 50 % + Equal Pay ab Monat 9 |
| Holz und Kunststoff | BZ-TV Holz/Kunststoff | 5 | 50 % |
| Kautschuk | BZ-TV Kautschuk | 5 | 50 % |
| Papier, Pappe, Kunststoffverarbeitung | BZ-TV Papier | 5 | 50 % |
| Druckgewerbe | BZ-TV Druck | 4 | 45 % |
| Textil/Bekleidung | BZ-TV Textil | 4 | 45 % |
| Steinkohle | BZ-TV Steinkohle | 5 | 50 % |
Branchenzuschlag und Equal Pay
Branchenzuschläge gelten nur, wenn der Entleiher unter den jeweiligen Branchentarifvertrag fällt. Liegt kein BZ-TV vor (z. B. in Handel oder Logistik), entfällt der stufenweise Zuschlag – Equal Pay bleibt aber nach 9 Monaten trotzdem geschuldet.
Equal Pay nach 9 Monaten
Nach 9 Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Entleiher hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf Equal Pay: Er muss mindestens genauso viel verdienen wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter des Entleihers.
Was Equal Pay umfasst:
- Gleiches Stundenentgelt
- Gleiche Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld, soweit im Entleiherbetrieb tariflich oder betrieblich üblich)
- Gleiche vermögenswirksame Leistungen
- Gleiche Sachbezüge (Dienstwagen, Kantine etc.)
Was Equal Pay nicht umfasst:
- Betriebliche Altersversorgung des Entleihers (außer der gesetzliche Anspruch aus BetrAVG)
- Leistungen, die an die Betriebszugehörigkeit beim Entleiher geknüpft sind
9-Monatsfrist: Wie sie läuft
Die 9-Monatsfrist beginnt mit dem ersten Einsatztag beim Entleiher. Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten setzen die Frist zurück. Wechsel zwischen verschiedenen Entleihern starten die Frist neu. Nur tarifliche Verlängerungen können Equal Pay auf bis zu 15 Monate hinausschieben – wenn der Branchenzuschlagstarifvertrag dies vorsieht.
Detaillierte Informationen zu Equal Pay finden Sie im Glossareintrag Equal Pay.
Kontrolle und Sanktionen
Die Einhaltung des Mindestlohns in der Zeitarbeit wird von mehreren Behörden überwacht:
Zollbehörde (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS):
- Prüft stichprobenartig Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge
- Hat Zugriff auf Sozialversicherungsmeldungen und Steuerkonten
- Bußgeld bei Verstoß gegen § 3a AÜG: bis zu 500.000 €
Bundesagentur für Arbeit:
- Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen
- Ohne Erlaubnis ist eine Überlassung nichtig (§ 9 AÜG)
Arbeitnehmerrechte bei Unterentlohnung:
- Nachzahlungsanspruch gegen den Verleiher (Regelverjährung 3 Jahre)
- Bei Vorsatz keine Verjährungseinrede möglich
- Arbeitnehmer können Ansprüche direkt beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen
Checkliste: Ist mein Lohn korrekt?
- Liegt der Stundenlohn mindestens bei 14,96 € (EG 1, Stand Jan. 2026)?
- Stimmt die Eingruppierung mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit überein?
- Werden fällige Branchenzuschläge ab dem ersten Einsatztag gezahlt?
- Wird Equal Pay nach 9 Monaten beim selben Entleiher angewendet?
- Ist die Lohnabrechnung vollständig und nachvollziehbar?
Geschichte des Mindestlohns Zeitarbeit
Der Branchenmindestlohn in der Zeitarbeit wurde 2010 eingeführt – als erster branchenspezifischer Mindestlohn in Deutschland, noch vor dem allgemeinen MiLoG (2015).
| Jahr | Mindestlohn West | Mindestlohn Ost | Meilenstein |
|---|---|---|---|
| 2010 | 7,89 €/h | 6,89 €/h | Einführung Branchenmindestlohn |
| 2012 | 8,19 €/h | 7,01 €/h | Erste Anpassung |
| 2015 | 8,80 €/h | 8,20 €/h | MiLoG tritt in Kraft |
| 2017 | 9,23 €/h | 8,91 €/h | Angleichung West/Ost |
| 2020 | 10,45 €/h | 10,05 €/h | Beschleunigter Anstieg |
| 2022 | 11,05 €/h | 11,05 €/h | Vollständige West-Ost-Angleichung |
| 2024 | 13,70 €/h | 13,70 €/h | GVP-DGB-Abschluss |
| 2026 | 14,96 €/h | 14,96 €/h | Aktueller Stand |
In 16 Jahren hat sich der Branchenmindestlohn von 7,89 € auf 14,96 € fast verdoppelt (+89,6 %). Die größten Sprünge erfolgten nach dem allgemeinen MiLoG-Inkrafttreten 2015 und im Rahmen des GVP-DGB-Abschlusses 2024.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der aktuelle Mindestlohn in der Zeitarbeit 2026?
Gilt der allgemeine Mindestlohn (MiLoG) auch für Zeitarbeitnehmer?
Wann habe ich Anspruch auf Branchenzuschläge?
Was passiert, wenn meine Zeitarbeitsfirma nicht tarifgebunden ist?
Unterscheidet sich der Mindestlohn für West und Ost?
Kann meine Zeitarbeitsfirma einen niedrigeren Lohn zahlen, wenn ich damit einverstanden bin?
Wie wird die Eingruppierung in die Entgeltgruppen bestimmt?
Ab wann gilt Equal Pay, und wie wird es berechnet?
Was sind die Konsequenzen, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird?
Wird der Mindestlohn 2027 weiter steigen?
Können Branchenzuschläge auf den Tariflohn angerechnet werden?
Wie beantrage ich die Nachzahlung von zu wenig gezahltem Lohn?
Fazit
Die vier Lohnebenen in der Zeitarbeit
- Branchenmindestlohn: 14,96 €/h ab Januar 2026 – gilt für alle, auch nicht tarifgebundene Verleiher (§ 3a AÜG)
- GVP-DGB-Tariflohn: EG 1–9 von 14,96 bis 21,04 €/h – gilt für tarifgebundene Verleiher
- Branchenzuschläge: stufenweise Aufschläge in bestimmten Einsatzbranchen (z. B. M+E, Chemie) ab dem ersten Einsatztag
- Equal Pay: voller Vergleichslohn nach 9 Monaten beim selben Entleiher (§ 8 AÜG)
Das Mindestlohnsystem der Zeitarbeit ist in Europa eines der differenziertesten seiner Art. Drei Gesetzesregelungen (AÜG, MiLoG, TVG) und zwei Tarifwerke (Branchenmindestlohn-TV, GVP-DGB-Flächentarif) greifen ineinander. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Mehr Schutz als in vielen anderen Branchen – aber auch mehr Komplexität beim Überblick über die eigenen Ansprüche.
Wer unsicher ist, ob der eigene Lohn korrekt ist, sollte die Eingruppierung beim Arbeitgeber schriftlich anfragen und im Zweifelsfall die zuständige DGB-Gewerkschaft oder die Arbeitnehmerberatung der Bundesagentur für Arbeit kontaktieren.