Zum Inhalt springen
Neu: Jetzt Firmenprofil kostenlos eintragen und sichtbar werden. Mehr erfahren →
Tarif & Lohn

Mindestlohn Zeitarbeit 2026: Branchenmindestlohn, Tariflohn und Equal Pay im Überblick

Der Mindestlohn Zeitarbeit 2026 liegt seit 1. Januar bei 14,96 €/h in Entgeltgruppe 1 – das Ergebnis des GVP-DGB-Tarifabschlusses von 2024. Daneben greifen Branchenzuschläge, § 3a-AÜG-Untergrenze und Equal Pay nach 9 Monaten. Dieser Leitfaden erklärt alle Stufen und zeigt, wann welche Regel gilt.

Lesezeit: ca. 13 Min.Stand: April 2026§ 3a AÜG
14,96 €/hBranchenmindestlohn EG 1
+9 % in 24 Mon.Lohnsteigerung 2024–2026
13,90 €Allgemeiner MiLoG-Satz

Auf einen Blick

Wer in der Zeitarbeitsbranche beschäftigt ist, unterliegt einem dreistufigen Mindestlohnsystem: dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG, dem branchenspezifischen Mindestlohn nach § 3a AÜG (höher als MiLoG) und den tariflichen Entgelten des GVP-DGB-Flächentarifvertrags (häufig noch höher). Obendrauf kommen Branchenzuschläge für bestimmte Einsatzbranchen sowie Equal Pay nach neun Einsatzmonaten.

LohnebeneRechtsgrundlageBetrag ab Jan. 2026Wer zahlt
Allgemeiner MindestlohnMiLoG13,90 €/halle Arbeitgeber
Branchenmindestlohn Zeitarbeit§ 3a AÜG, BZA/DGB-TV14,96 €/h (West/Ost EG 1)Verleiher
Tariflohn EG 1GVP-DGB-Manteltarifvertrag14,96 €/hVerleiher
Tariflohn EG 9GVP-DGB-Entgelttarifvertrag21,04 €/hVerleiher
Equal Pay§ 8 AÜGVergleichslohn EntleiherVerleiher

Wichtig: Vorrang des höchsten Betrags

Es gilt stets das Günstigkeitsprinzip: Der höchste anwendbare Betrag ist zu zahlen. Der allgemeine Mindestlohn wird in der Zeitarbeitsbranche durch den branchenspezifischen Mindestlohn übertroffen und spielt deshalb in der Praxis selten eine Rolle.

GVP-DGB-Tarifabschluss 2024

Im November 2024 einigten sich der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP, früher iGZ/BAP) und die DGB-Gewerkschaften auf einen neuen Flächentarifvertrag. Er trat zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Die wichtigsten Punkte des Abschlusses:

  • EG-1-Einstiegslohn steigt von 13,70 € (2024) auf 14,96 € (2026) – ein Plus von 9,2 % in zwei Jahren
  • Gleichzeitige Anhebung in allen neun Entgeltgruppen (EG 1–9)
  • Laufzeit: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027
  • Zwischenstufe zum 1. Juli 2025: EG 1 bei 14,45 €/h
  • Ab 1. Januar 2027: weitere Anpassung, genaue Beträge nach Tarifrunde

Tarifgebundenheit beachten

Der GVP-DGB-Flächentarifvertrag gilt nur für Verleiher, die Mitglied im GVP (oder einem angeschlossenen Verband) sind, und für Arbeitnehmer, die einer DGB-Mitgliedsgewerkschaft angehören. Nicht tarifgebundene Verleiher müssen mindestens den Branchenmindestlohn nach § 3a AÜG zahlen.

Zeitplan der Stufenerhöhungen

DatumEG 1 West/OstEG 9 WestRechtsgrundlage
1. Jan. 202413,70 €/h19,97 €/hGVP-DGB ETV 2023
1. Jul. 202514,45 €/h20,52 €/hGVP-DGB ETV 2024
1. Jan. 202614,96 €/h21,04 €/hGVP-DGB ETV 2024

Entgelttabelle EG 1–9

Die Entgelttabelle des GVP-DGB-Tarifvertrags unterscheidet neun Entgeltgruppen (EG), die nach Qualifikationsniveau und Tätigkeitsanforderungen gestaffelt sind.

EntgeltgruppeStundenlohn ab Jan. 2026Beispieltätigkeiten
EG 114,96 €/hEinfachhelfer, Kommissionierer ohne Ausbildung
EG 215,55 €/hAngelernte mit Einarbeitung, Lagermitarbeiter
EG 316,48 €/hFachkräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung
EG 417,40 €/hFacharbeiter mit Berufsausbildung (1–2 Jahre)
EG 518,28 €/hFacharbeiter (3 Jahre Ausbildung)
EG 618,97 €/hQualifizierte Fachkräfte mit Berufserfahrung
EG 719,75 €/hSpezialisten, Techniker
EG 820,40 €/hMeister, Hochqualifizierte
EG 921,04 €/hLeitende Fachkräfte, Ingenieure

Eingruppierung in der Praxis

Die Eingruppierung erfolgt nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit beim Entleiher, nicht nach dem Berufsbild im Arbeitsvertrag. Wer als EG-1-Helfer eingestellt wird, aber EG-4-Tätigkeiten ausführt, hat einen Anspruch auf EG-4-Vergütung. Lassen Sie im Zweifel Ihre Eingruppierung schriftlich bestätigen.

Branchenmindestlohn nach § 3a AÜG

Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG) gibt es einen branchenspezifischen Mindestlohn für die Zeitarbeitsbranche, der auf § 3a AÜG basiert. Er wird durch die Mindestlohntarifverträge der Tarifparteien (BZA/DGB und GVP/DGB) festgelegt und vom Bundesarbeitsministerium per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt.

Das bedeutet: Auch nicht tarifgebundene Zeitarbeitsfirmen müssen diesen Mindestlohn zahlen – er gilt für die gesamte Branche.

Merkmale des Branchenmindestlohns:

  • Gilt für alle in Deutschland überlassenen Leiharbeitnehmer
  • Deckt West- und Ostdeutschland einheitlich ab (seit 2022 keine regionale Differenzierung mehr)
  • Wird in der Regel jährlich angepasst
  • Aktuell: 14,96 €/h (seit 1. Januar 2026)
  • Unterschreiten ist ordnungswidrig und kann mit bis zu 500.000 € Bußgeld geahndet werden

MiLoG vs. Branchenmindestlohn

DatumMiLoG (allgemein)Branchenmindestlohn ZeitarbeitDifferenz
Jan. 202412,41 €/h13,70 €/h+1,29 €/h
Jan. 202513,90 €/h14,45 €/h (ab Jul. 2025)+0,55 €/h
Jan. 202613,90 €/h14,96 €/h+1,06 €/h

MiLoG kann aufholen

Steigt der allgemeine MiLoG über den Branchenmindestlohn hinaus, gilt automatisch der höhere MiLoG-Betrag. Das Bundesarbeitsministerium passt die Branchenmindestlohnverordnung dann an. Arbeitnehmer sind also durch das Günstigkeitsprinzip immer auf der sicheren Seite.

Branchenzuschläge

Neben dem tariflichen Grundlohn können Leiharbeitnehmer in bestimmten Einsatzbranchen Branchenzuschläge (BZ) beanspruchen. Diese sollen die Lücke zwischen dem Zeitarbeitslohn und dem Entgeltniveau beim Entleiher schrittweise schließen – als Vorstufe zum Equal Pay.

Die Zuschlagssätze sind in Branchenzuschlagstarifverträgen geregelt, die zwischen GVP/iGZ und DGB-Gewerkschaften je Branche abgeschlossen wurden.

Branchenzuschläge Metall- und Elektroindustrie (M+E)

Einsatzdauer beim EntleiherZuschlag auf den Tariflohn
Ab Beginn (Stufe 1)+15 %
Ab 7. Woche (Stufe 2)+20 %
Ab 4. Monat (Stufe 3)+30 %
Ab 5. Monat (Stufe 4)+45 %
Ab 7. Monat (Stufe 5)+50 %
Ab 9. Monat (Stufe 6)Equal Pay

Überblick: Branchenzuschläge nach Sektor

BrancheTarifvertragStufenMax. Zuschlag
Metall & Elektro (M+E)BZ-TV M+E650 % + Equal Pay ab Monat 9
ChemieBZ-TV Chemie550 % + Equal Pay ab Monat 9
Holz und KunststoffBZ-TV Holz/Kunststoff550 %
KautschukBZ-TV Kautschuk550 %
Papier, Pappe, KunststoffverarbeitungBZ-TV Papier550 %
DruckgewerbeBZ-TV Druck445 %
Textil/BekleidungBZ-TV Textil445 %
SteinkohleBZ-TV Steinkohle550 %

Branchenzuschlag und Equal Pay

Branchenzuschläge gelten nur, wenn der Entleiher unter den jeweiligen Branchentarifvertrag fällt. Liegt kein BZ-TV vor (z. B. in Handel oder Logistik), entfällt der stufenweise Zuschlag – Equal Pay bleibt aber nach 9 Monaten trotzdem geschuldet.

Equal Pay nach 9 Monaten

Nach 9 Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Entleiher hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf Equal Pay: Er muss mindestens genauso viel verdienen wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter des Entleihers.

Was Equal Pay umfasst:

  • Gleiches Stundenentgelt
  • Gleiche Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld, soweit im Entleiherbetrieb tariflich oder betrieblich üblich)
  • Gleiche vermögenswirksame Leistungen
  • Gleiche Sachbezüge (Dienstwagen, Kantine etc.)

Was Equal Pay nicht umfasst:

  • Betriebliche Altersversorgung des Entleihers (außer der gesetzliche Anspruch aus BetrAVG)
  • Leistungen, die an die Betriebszugehörigkeit beim Entleiher geknüpft sind

9-Monatsfrist: Wie sie läuft

Die 9-Monatsfrist beginnt mit dem ersten Einsatztag beim Entleiher. Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten setzen die Frist zurück. Wechsel zwischen verschiedenen Entleihern starten die Frist neu. Nur tarifliche Verlängerungen können Equal Pay auf bis zu 15 Monate hinausschieben – wenn der Branchenzuschlagstarifvertrag dies vorsieht.

Detaillierte Informationen zu Equal Pay finden Sie im Glossareintrag Equal Pay.

Kontrolle und Sanktionen

Die Einhaltung des Mindestlohns in der Zeitarbeit wird von mehreren Behörden überwacht:

Zollbehörde (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS):

  • Prüft stichprobenartig Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge
  • Hat Zugriff auf Sozialversicherungsmeldungen und Steuerkonten
  • Bußgeld bei Verstoß gegen § 3a AÜG: bis zu 500.000 €

Bundesagentur für Arbeit:

  • Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen
  • Ohne Erlaubnis ist eine Überlassung nichtig (§ 9 AÜG)

Arbeitnehmerrechte bei Unterentlohnung:

  • Nachzahlungsanspruch gegen den Verleiher (Regelverjährung 3 Jahre)
  • Bei Vorsatz keine Verjährungseinrede möglich
  • Arbeitnehmer können Ansprüche direkt beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen

Checkliste: Ist mein Lohn korrekt?

  • Liegt der Stundenlohn mindestens bei 14,96 € (EG 1, Stand Jan. 2026)?
  • Stimmt die Eingruppierung mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit überein?
  • Werden fällige Branchenzuschläge ab dem ersten Einsatztag gezahlt?
  • Wird Equal Pay nach 9 Monaten beim selben Entleiher angewendet?
  • Ist die Lohnabrechnung vollständig und nachvollziehbar?

Geschichte des Mindestlohns Zeitarbeit

Der Branchenmindestlohn in der Zeitarbeit wurde 2010 eingeführt – als erster branchenspezifischer Mindestlohn in Deutschland, noch vor dem allgemeinen MiLoG (2015).

JahrMindestlohn WestMindestlohn OstMeilenstein
20107,89 €/h6,89 €/hEinführung Branchenmindestlohn
20128,19 €/h7,01 €/hErste Anpassung
20158,80 €/h8,20 €/hMiLoG tritt in Kraft
20179,23 €/h8,91 €/hAngleichung West/Ost
202010,45 €/h10,05 €/hBeschleunigter Anstieg
202211,05 €/h11,05 €/hVollständige West-Ost-Angleichung
202413,70 €/h13,70 €/hGVP-DGB-Abschluss
202614,96 €/h14,96 €/hAktueller Stand

In 16 Jahren hat sich der Branchenmindestlohn von 7,89 € auf 14,96 € fast verdoppelt (+89,6 %). Die größten Sprünge erfolgten nach dem allgemeinen MiLoG-Inkrafttreten 2015 und im Rahmen des GVP-DGB-Abschlusses 2024.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der aktuelle Mindestlohn in der Zeitarbeit 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Branchenmindestlohn in der Zeitarbeit 14,96 €/h für die Entgeltgruppe 1 (EG 1). Dieser Betrag gilt einheitlich in ganz Deutschland und ist das Ergebnis des GVP-DGB-Tarifabschlusses von November 2024.
Gilt der allgemeine Mindestlohn (MiLoG) auch für Zeitarbeitnehmer?
Ja, aber er spielt in der Praxis meist keine Rolle, weil der branchenspezifische Mindestlohn nach § 3a AÜG höher ist. Der allgemeine MiLoG liegt seit Januar 2025 bei 13,90 €/h – deutlich unter dem Branchenmindestlohn von 14,96 €/h. Es gilt stets der höhere Betrag.
Wann habe ich Anspruch auf Branchenzuschläge?
Branchenzuschläge stehen Ihnen zu, wenn Ihr Entleiher einem der Branchen angehört, für die ein Branchenzuschlagstarifvertrag (BZ-TV) besteht – etwa Metall & Elektro, Chemie oder Holz/Kunststoff. Die Zuschläge beginnen in der Regel ab dem ersten Einsatztag und steigen stufenweise.
Was passiert, wenn meine Zeitarbeitsfirma nicht tarifgebunden ist?
Nicht tarifgebundene Verleiher müssen trotzdem mindestens den Branchenmindestlohn nach § 3a AÜG zahlen, da dieser per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die GVP-DGB-Entgelttabelle gilt für sie nicht, aber der Mindeststundensatz von 14,96 €/h (EG 1) schon.
Unterscheidet sich der Mindestlohn für West und Ost?
Nein, seit 2022 gibt es keinen Unterschied mehr. Vor 2022 galt in Ostdeutschland ein niedrigerer Satz. Die vollständige Angleichung trat mit dem GVP-DGB-Entgelttarifvertrag 2022 in Kraft.
Kann meine Zeitarbeitsfirma einen niedrigeren Lohn zahlen, wenn ich damit einverstanden bin?
Nein. Der Branchenmindestlohn ist zwingend und kann nicht durch individuelle Vereinbarungen unterschritten werden. Eine solche Vereinbarung wäre nach § 134 BGB nichtig. Der Differenzbetrag ist automatisch nachzuzahlen.
Wie wird die Eingruppierung in die Entgeltgruppen bestimmt?
Maßgeblich ist die **tatsächlich ausgeübte Tätigkeit** beim Entleiher, nicht der im Arbeitsvertrag genannte Beruf. Die Eingruppierungsmerkmale sind im Entgelttarifvertrag (ETV) des GVP-DGB beschrieben. Im Zweifel hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf schriftliche Auskunft über seine Eingruppierung.
Ab wann gilt Equal Pay, und wie wird es berechnet?
Equal Pay gilt nach 9 Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Entleiher. Der Vergleichslohn richtet sich nach dem, was ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers verdient – inklusive Sonderzahlungen und Sachbezüge. Details finden Sie im Glossareintrag Equal Pay.
Was sind die Konsequenzen, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird?
Verstöße gegen den Branchenmindestlohn (§ 3a AÜG) sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden. Außerdem kann die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entzogen werden. Der betroffene Arbeitnehmer hat einen zivilrechtlichen Nachzahlungsanspruch.
Wird der Mindestlohn 2027 weiter steigen?
Voraussichtlich ja. Der GVP-DGB-Tarifvertrag läuft bis Ende 2027; die genauen Beträge für 2027 werden in der nächsten Tarifrunde festgelegt. Zudem kann der allgemeine MiLoG steigen, was den Branchenmindestlohn indirekt beeinflusst.
Können Branchenzuschläge auf den Tariflohn angerechnet werden?
Nein, Branchenzuschläge werden **zusätzlich** zum Tariflohn gezahlt. Sie können nicht auf das Grundentgelt angerechnet werden. Der Branchenzuschlag soll schrittweise die Differenz zum Vergleichslohn beim Entleiher schließen.
Wie beantrage ich die Nachzahlung von zu wenig gezahltem Lohn?
In der Regel reicht zunächst eine schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber (Verleiher) unter Bezugnahme auf die maßgebliche Tarifnorm oder § 3a AÜG. Reagiert der Verleiher nicht, kann Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Fazit

Die vier Lohnebenen in der Zeitarbeit

  • Branchenmindestlohn: 14,96 €/h ab Januar 2026 – gilt für alle, auch nicht tarifgebundene Verleiher (§ 3a AÜG)
  • GVP-DGB-Tariflohn: EG 1–9 von 14,96 bis 21,04 €/h – gilt für tarifgebundene Verleiher
  • Branchenzuschläge: stufenweise Aufschläge in bestimmten Einsatzbranchen (z. B. M+E, Chemie) ab dem ersten Einsatztag
  • Equal Pay: voller Vergleichslohn nach 9 Monaten beim selben Entleiher (§ 8 AÜG)

Das Mindestlohnsystem der Zeitarbeit ist in Europa eines der differenziertesten seiner Art. Drei Gesetzesregelungen (AÜG, MiLoG, TVG) und zwei Tarifwerke (Branchenmindestlohn-TV, GVP-DGB-Flächentarif) greifen ineinander. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Mehr Schutz als in vielen anderen Branchen – aber auch mehr Komplexität beim Überblick über die eigenen Ansprüche.

Wer unsicher ist, ob der eigene Lohn korrekt ist, sollte die Eingruppierung beim Arbeitgeber schriftlich anfragen und im Zweifelsfall die zuständige DGB-Gewerkschaft oder die Arbeitnehmerberatung der Bundesagentur für Arbeit kontaktieren.

T
Tom Kussmann
Gründer

Tom Kussmann ist Gründer von Zeitarbeitsfirma24.de. Mit langjähriger Erfahrung hat er die Plattform aufgebaut, um Transparenz und Vergleichbarkeit in den Markt für Zeitarbeit und Personalvermittlung zu bringen.