Ablösesumme auf einen Blick
Die Ablösesumme – auch Übernahmeprovision, Vermittlungsprovision oder Übernahmeentgelt genannt – ist eine Geldleistung, die der Kundenbetrieb (Entleiher) an die Zeitarbeitsfirma (Verleiher) zahlt, wenn ein Leiharbeitnehmer nach oder während des Einsatzes fest übernommen wird.
| Merkmal | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG (Vermittlungsvergütung), § 9 Abs. 1 Nr. 5 AÜG (Schutz des Arbeitnehmers) |
| Wer zahlt die Ablöse? | Der Entleiher (Kundenbetrieb) an den Verleiher (Zeitarbeitsfirma) |
| Höhe nach BGH (10.3.2022) | Maximal 2 Bruttomonatsgehälter bzw. ca. 15 % Jahresbrutto, degressiv gestaffelt |
| Bemessungsgrundlage | Künftiges Bruttoeinkommen beim Entleiher – nicht der Stundenverrechnungssatz |
| Maximaldauer Übernahmeklausel | 12 Monate Vorüberlassung, zzgl. ca. 6 Monate Nachlauf |
| Übernahmeverbot | Generell unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 AÜG) |
| Ablöse vom Arbeitnehmer | Absolut nichtig (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 AÜG) – Bußgeld bis 30.000 € möglich |
| Höchstüberlassungsdauer | 18 Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG); danach Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes – ohne Ablöse |
Was ist die Ablösesumme?
Die Ablösesumme ist eine Vermittlungsvergütung für die wirtschaftliche Leistung des Verleihers, dem Entleiher den Mitarbeiter überhaupt erst kennengelernt zu haben. Im Kern handelt es sich um eine Gegenleistung für den Vermittlungserfolg, der in der vorangegangenen Überlassung liegt.
Wichtig zur Abgrenzung
Die Ablösesumme ist nicht mit der Headhunter-Provision zu verwechseln. Bei der Personalvermittlung (Headhunter) wird eine Festanstellung von Anfang an vermittelt – typische Provision: 25–33 % des Jahresgehalts. Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Ablöse dagegen an strenge AÜG-Maßstäbe gebunden und darf maximal zwei Bruttomonatsgehälter betragen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG im Wortlaut
„Unwirksam sind: Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus."
Die Norm enthält zwei klar getrennte Aussagen: Übernahmeverbot ist immer unwirksam – eine angemessene Vermittlungsvergütung ist erlaubt. An der Frage, was „angemessen" bedeutet, hängt der gesamte Streit.
Wie hoch darf die Ablösesumme sein?
Der Bundesgerichtshof hat die Höhe in mehreren Grundsatzentscheidungen seit 2003 geklärt. Maßstab ist heute BGH 10. März 2022 – III ZR 51/21, die aktuell maßgebliche Leitentscheidung. Der Senat zementierte vier Eckpunkte:
- Bemessungsgrundlage: Das künftige Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers beim Entleiher – nicht der Stundenverrechnungssatz.
- Obergrenze: Maximal zwei Bruttomonatsgehälter, das entspricht etwa 15 % des Jahresbruttoeinkommens.
- Degressive Staffelung: Je länger die Vorüberlassung dauert, desto niedriger muss die Provision werden – bis sie nach 12 Monaten auf null fällt.
- Keine geltungserhaltende Reduktion: Wenn die Klausel zu hoch ist, fällt sie komplett weg. Es wird nicht auf den BGH-Höchstwert „heruntergerichtet" – der Verleiher hat dann gar keinen Anspruch.
Die BGH-Musterstaffelung 15-12-9-5-0 Prozent
| Übernahme nach Vorüberlassung von | Provision | Beispiel (Jahresbrutto 48.000 €) |
|---|---|---|
| 0–3 Monaten | 15 % Jahresbrutto | 7.200 € (≈ 1,8 BMG) |
| 3–6 Monaten | 12 % Jahresbrutto | 5.760 € (≈ 1,4 BMG) |
| 6–9 Monaten | 9 % Jahresbrutto | 4.320 € (≈ 1,1 BMG) |
| 9–12 Monaten | 5 % Jahresbrutto | 2.400 € (≈ 0,6 BMG) |
| ab Monat 13 | keine Provision | 0 € |
AGB-Praxis: Marktführer liegen oft über der BGH-Linie
| Verleiher | Provisionsklausel (laut AGB) | BGH-Bewertung |
|---|---|---|
| Randstad | 4 BMG in den ersten 9 Monaten | über BGH-Grenze – angreifbar |
| Piening Personal | 28 % Jahresbrutto (erste 3 Monate) | über BGH-Grenze – angreifbar |
| I.K. Hofmann | 27–35 % Jahresbrutto bei Direktvermittlung | teilweise über BGH-Grenze |
Hinweis zur Direktvermittlung
Bei reiner Direktvermittlung ohne vorangehende Überlassung gelten Headhunter-Maßstäbe, nicht die AÜG-Grenze. Wer nach AÜG-Überlassung übernimmt, ist zwingend an die BGH-Linie gebunden.
Ablösesumme legal umgehen: 8 Strategien
Die folgenden acht Strategien sind sortiert nach Erfolgschance und juristischer Robustheit. Jede einzelne ist legal, wenn sie sauber umgesetzt wird.
Strategie 1: AGB-Wirksamkeit prüfen und anfechten
Der wirksamste Weg ist die AGB-Prüfung. Verlangt der Verleiher mehr als zwei Bruttomonatsgehälter, fehlt eine degressive Staffelung oder ist die Provision an den Stundenverrechnungssatz gekoppelt, ist die Klausel nach BGH 10.3.2022 (III ZR 51/21) unwirksam. Die Klausel fällt dann komplett weg – es gibt keine geltungserhaltende Reduktion. Wer schon gezahlt hat, kann unter Vorbehalt zurückfordern (§ 812 BGB).
Strategie 2: Verhandlung vor Vertragsschluss
Die Übernahmeklausel ist Verhandlungssache. Wer beim Vertragsabschluss konkret eine reduzierte oder gestaffelte Klausel verlangt, bekommt sie meistens. Eine Klausel mit Cap bei 1 BMG nach 6 Monaten Vorüberlassung ist marktüblich verhandelbar – muss aber vor der Unterschrift verankert werden.
Strategie 3: Wartezeit plus Zwischenstation bei einem Dritten
Das LG Aachen hat 2010 (9 O 545/09) entschieden: Eine Provision ist nicht fällig, wenn zwischen Ende des Verleihverhältnisses und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Entleiher eine Beschäftigung bei einem Dritten lag. Der unmittelbare Kausalzusammenhang zur Vermittlungsleistung fehlt.
Vorsicht
Anstiftung des Arbeitnehmers durch den Entleiher kann § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) erfüllen. Die Strategie funktioniert nur, wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb wechselt.
Strategie 4: Übernahme nach 12 Monaten Vorüberlassung
BGH-konforme Klauseln sehen nach 12 Monaten Vorüberlassung keine Provision mehr vor (Musterstaffelung 15-12-9-5-0 %). Wer den Einsatz lange genug laufen lässt, übernimmt am Monatsende ohne Ablösesumme. Diese Strategie ist die juristisch sauberste.
Strategie 5: Try-and-Hire-Modell vereinbaren
Mehrere Personaldienstleister bieten ein Try-and-Hire-Modell mit ablösefreier Übernahme nach einer vereinbarten Mindesteinsatzzeit (typisch 3–6 Monate). Der Verleiher kalkuliert den Verzicht auf die Provision in den Stundenverrechnungssatz ein.
Strategie 6: Höchstüberlassungsdauer ausnutzen
Nach § 1 Abs. 1b AÜG wird nach 18 Monaten automatisch ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zum Entleiher fingiert (§ 10 Abs. 1 AÜG) – ohne Ablöse, ohne Klausel. Juristisch wasserdicht, aber organisatorisch heikel.
Strategie 7: Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit Karenzzeit
Kündigt der Arbeitnehmer von sich aus und beginnt nach einer Karenzzeit (ein bis drei Monate) das neue Arbeitsverhältnis, sinkt das Provisionsrisiko deutlich. Der Kausalzusammenhang zur Vermittlungsleistung wird brüchig.
Strategie 8: Konzernkonstellationen prüfen
Die Übernahmeklausel bezieht sich rechtlich nur auf den Entleiher, der den Vertrag geschlossen hat. Wenn verbundene Konzernunternehmen (§ 18 AktG) nicht ausdrücklich einbezogen sind, kann eine Schwester- oder Tochtergesellschaft den Mitarbeiter übernehmen, ohne Ablöse zahlen zu müssen.
Wann ist die Ablöseklausel rechtswidrig?
Eine Übernahmeklausel ist nach BGH-Maßstab unwirksam, wenn einer dieser sieben Indikatoren erfüllt ist:
7 Indikatoren für eine unwirksame Klausel
- Höhe über 2 Bruttomonatsgehälter bzw. über 15 % Jahresbrutto in der Anfangsphase
- Keine degressive Staffelung – pauschale Provision unabhängig von der Vorüberlassungsdauer
- Bemessung am Stundenverrechnungssatz statt am Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers
- Nachlauffrist über 6 Monate nach Vertragsende ohne Möglichkeit zur Kausalitätswiderlegung
- Übernahmeverbot oder wirtschaftlich gleichkommende Klausel (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 AÜG)
- Provision zu Lasten des Arbeitnehmers (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 AÜG – absolut nichtig)
- Formnichtigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bei Altverträgen vor 1.1.2025
Folge der Unwirksamkeit: Die Klausel fällt komplett weg. Wer schon gezahlt hat, kann zurückfordern – Verjährung: 3 Jahre (§ 195 BGB) ab Kenntnis der Unwirksamkeit.
Was bedeutet die Ablösesumme für die drei Beteiligten?
Für den Arbeitnehmer: absoluter Schutz
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 AÜG ist eindeutig: Der Leiharbeitnehmer darf niemals selbst eine Vermittlungsprovision zahlen oder mit der Ablösesumme verrechnet werden. Jede entsprechende Klausel ist absolut nichtig. Verleiher, die solche Klauseln verwenden, riskieren Bußgelder bis 30.000 € und den Entzug der AÜ-Erlaubnis.
Für den Entleiher: Verhandeln und prüfen
Der Entleiher trägt die Ablösesumme – und nur er kann gegen eine zu hohe Klausel klagen. Wer übernehmen will, sollte vor Vertragsabschluss verhandeln, die AGB an der BGH-Linie messen und die acht Umgehungsstrategien systematisch prüfen.
Für den Verleiher: Klauseln modernisieren
Verleiher, deren AGB noch auf der Pre-2022-Logik basieren, riskieren Klauselausfall, Rückforderungsansprüche und Reputationsschäden. Die BGH-Musterstaffelung 15-12-9-5-0 % bietet rechtssichere Orientierung.
BGH-Rechtsprechung im Überblick
| Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| 3.7.2003 | BGH III ZR 348/02 | Provisionsklauseln pauschal unwirksam – Grundlage für gesetzliche Klarstellung 2004 |
| 1.1.2004 | Hartz-III-Gesetz | Einfügung des Halbsatzes „dies schließt … nicht aus" in § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG |
| 7.12.2006 | BGH III ZR 82/06 | Erste Bestätigung: Vermittlungsprovision grundsätzlich zulässig |
| 10.11.2011 | BGH III ZR 77/11 | Musterstaffelung 15-12-9-5-0 % als angemessen bestätigt |
| 5.11.2020 | BGH III ZR 156/19 | Provision auch bei Übernahme nach Verleiher-Kündigung |
| 10.3.2022 | BGH III ZR 51/21 | Aktuelle Leitentscheidung: max. 2 BMG, Bemessung am Bruttoeinkommen, keine Geltungserhaltende Reduktion |
| 12.11.2024 | BAG 9 AZR 13/24 | Konzernprivileg eingeschränkt |
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Ablösesumme bei einer Zeitarbeitsfirma typischerweise?
Ist eine Ablösesumme in der Zeitarbeit überhaupt rechtmäßig?
Wann muss der Entleiher keine Ablöse zahlen?
Wie lange darf eine Übernahmeklausel mit Provisionspflicht laufen?
Was passiert nach 18 Monaten – muss übernommen werden?
Kann ich die Ablöse zurückfordern, wenn ich schon gezahlt habe?
Gilt die Ablöse auch bei Übernahme durch ein Konzernunternehmen?
Darf die Zeitarbeitsfirma die Übernahme verbieten?
Fazit
Die vier wichtigsten Regeln
- BGH-Grenze: 2 Bruttomonatsgehälter. Klauseln darüber sind unwirksam und fallen komplett weg – ohne Geltungserhaltende Reduktion.
- Bemessung am Bruttoeinkommen, nicht am Stundenverrechnungssatz. Wer eine Klausel mit Stundensatz-Bezug findet, hat fast immer einen Angriffspunkt nach BGH 2022.
- Ab 12 Monaten Vorüberlassung fällt die Provision auf null. Wer den Einsatz lange genug laufen lässt, übernimmt ablösefrei – ohne juristisches Risiko.
- Der Arbeitnehmer zahlt niemals. Jede Klausel zu Lasten des Leiharbeitnehmers ist absolut nichtig (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 AÜG) – mit Bußgeld bis 30.000 € für den Verleiher.
Rechtshinweis: Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Ablösesumme – insbesondere bei Anfechtung einer überhöhten Provision oder Vertragsgestaltung – wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Stand: April 2026.